Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird auf das Entgelt für die Inanspruchnahme einer Leistung erhoben (z. B. für den Erwerb von Gütern oder für Dienstleistungen). In ihrer Wirkung belastet sie den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch.

Grundsätzlich hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf die von ihm erbrachten Leistungen an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig steht dem Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist, unter weiteren Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu: Von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, darf er die Umsatzsteuerbeträge abziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze in Rechnung gestellt haben (Vorsteuern). Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer) sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.

Von der Umsatzbesteuerung ausgenommen sind Kleinunternehmer.

Das Umsatzsteuergesetz kennt grundsätzlich zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz wird vor allem auf die Lieferung von fast allen Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze – angewandt. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr sowie für die Umsätze von Büchern und Zeitungen.

Verpflichtung zur authentifizierten Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhalten Sie durch eine Registrierung im Elster-Portal unter https://www.elster.de/eportal/start. Datenübermittler (zum Beispiel Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Häufige Fragen

Wann muss ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?

Haben Sie Ihr Unternehmen neu gegründet und sind kein Kleinunternehmer, dann sind Sie verpflichtet, Ihre Umsätze und Vorsteuerbeträge in Form einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an Ihr Finanzamt authentifiziert elektronisch zu übermitteln und die Steuerzahllast (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuerbeträge) abzuführen.

Abhängig von der erwarteten zu zahlenden Steuerzahllast haben Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung wie folgt zu übermitteln:

  • quartalsweise (Jahres-Steuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro) oder
  • monatlich
  • bei einer Jahres-Steuerzahllast mehr als 7.500 Euro oder
  • bei einem Jahres-Vorsteuerüberschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro auf Antrag; in diesem Fall müssen Sie bis zum 10. Februar eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abgeben; die Ausübung dieses Wahlrechts bindet Sie für das jeweilige Kalenderjahr.

Für das Erstjahr müssen Sie zu Tätigkeitsbeginn Ihre Jahressteuerzahllast schätzen und dem Finanzamt mitteilen. Für das Zweitjahr ist zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraumes die Vorjahres-Steuerzahllast in einen Jahreswert hochzurechnen.

Beträgt die Steuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr aber mehr als 7.500 Euro, ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung ebenfalls monatlich zu übermitteln.

In den Fällen, in denen die Jahres-Steuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, kann das Finanzamt Sie ab dem dritten Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.

Müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch abgegeben werden?

Grundsätzlich ja, und zwar mit einer sog. Authentifizierung.

Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhalten Sie durch eine Registrierung im Elster-Portal unter https://www.elster.de/eportal/start. Datenübermittler (zum Beispiel Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Das zuständige Finanzamt kann zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiter in herkömmlicher Form abgegeben werden. Anträge sind schriftlich und ausreichend begründet zu stellen.

Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Das Finanzamt verlängert Ihnen auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Soweit Sie zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet sind, haben Sie eine Sondervorauszahlung zu leisten.

Beachten Sie, dass bei Anwendung der Dauerfristverlängerung auch mögliche Vorsteuererstattungen nicht zeitnah erfolgen. Gegebenenfalls sollten Sie in diesen Fällen den maximalen Zeitrahmen zur Abgabe der Voranmeldung nicht vollständig ausschöpfen.

Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?

Im Rahmen der steuerlichen Aufnahme und im laufenden Besteuerungsverfahren kann das Finanzamt bei Ihnen, unabhängig von einer Außenprüfung, eine allgemeine Umsatzsteuer-Nachschau vornehmen.

Der mit der Umsatzsteuer-Nachschau betraute Mitarbeiter der Finanzverwaltung kann ohne vorherige Ankündigung Ihre Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Der Amtsträger hat sich auszuweisen, sobald er der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten möchte, Sie auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder Sie auffordert, Auskünfte zu erteilen.

Das Betreten Ihrer Räumlichkeiten dient dazu, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. Die Umsatzsteuer-Nachschau gewährt kein Durchsuchungsrecht.


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