Rentner und Pensionäre

Die Besteuerung der Renten und Pensionen wurde durch das Alterseinkünftegesetz grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber folgt mit den Neuregelungen einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gleich zu behandeln.

Bis zum Jahre 2040 wird die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise angeglichen. Im Ergebnis werden dann alle Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterrenten usw.) erst dann versteuert, wenn diese ausgezahlt werden (nachgelagerte Besteuerung).

Ab 2005 unterliegen Renten einheitlich zu 50% der Besteuerung. Dies gilt auch für alle Bestandsrenten und die im Jahre 2005 erstmals ausgezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 schrittweise angehoben. Gleichzeitig wird die steuerliche Berücksichtigung der Beitragszahlungen erhöht.

Weitere Informationen zur Besteuerung der Renten finden Sie in den Broschüren "Steuertipps für Senioren" und in den Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums.

Broschüren, Gesetze und weitere Informationen

Häufige Fragen

Wie hoch muss meine Rente sein, damit ich ab 2005 Steuern zahlen muss?

In der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Dieser „Rentenfreibetrag“ ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.

Bitte beachten Sie:

Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern. Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden.

Beispiel 1: A ist bereits vor dem 01.01.2005 Rentner geworden. Seine jetzige Rente beträgt monatlich 1.500 €. Die Jahresbruttorente beträgt damit 18.000 €. Die Jahresbruttorente im Jahr 2005 betrug 17.500 €. Der steuerfreie Teil der Rente (50 % Besteuerungsanteil) beträgt somit 8.750 €. Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Rente betragen somit 9.250 €. Abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 102 €, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rd. 1.737 € und des Sonderausgabenpauschbetrages von 36 € verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 7.375 €. Dieser Betrag liegt unterhalb des Grundfreibetrages von 8.652 € (2016). Damit ist die Steuerbelastung gleich Null.

Beispiel 2: A wird zum 01.01.2016 Rentner und bekommt eine monatliche Rente von 1.500 €. Die Jahresbruttorente beträgt damit 18.000 €. Der steuerfreie Teil beträgt 28%, so dass 12.960 € der Rente der Besteuerung unterliegen. Abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 102 € und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rd. 1.737 € jährlich und des Sonderausgabenpauschbetrages von 36 € verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 11.085 €. Dieser Betrag übersteigt den Grundfreibetrag von 8.652 € (2016). Damit entsteht eine Steuerbelastung von 399 €.

Was versteht man unter einer Riester-Rente bzw. unter einer Rürup-Rente?

Die Riester- als auch die Rürup-Rente sind Formen der privaten Altersvorsorge, die in der Ansparphase vom Staat gefördert werden und zum Zeitpunkt der Auszahlung steuerpflichtig sind.

Die staatlich geförderte Riester-Rente gibt es bereits seit dem Jahre 2002. Die Förderung erfolgt zum einen durch eine Altersvorsorgezulage in Form der Grund- und Kinderzulage. Zum anderen können die Aufwendungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug steuerlich günstiger ist. Es gilt jedoch: Keine Zulage ohne eigenen Beitrag. Dieser ist für die Jahre ab 2002 entsprechend vorgegeben und auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt (z.B. 2.100 € im Jahre 2008). Dies gilt auch für die Höhe der Grundzulage (154 € in 2008) und Kinderzulage (pro Kind 185 € ab 2008). Für nach dem 01.01.2007 geborene Kinder wird eine Zulage von 300 € gezahlt.

Zu dem geförderten Personenkreis gehören vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer sowie Beamte.

Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase gefördert worden sind. Wird über das geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verfügt, wie z.B. Kapitalauszahlung an den Zulageberechtigten, sind die gewährten Zulagen bzw. die Steuerermäßigungen zurückzuzahlen.

Bei der "Rürup-Rente" handelt es sich um eine private Leibrentenversicherung, deren Bedingungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Das heißt, die Leistungen aus einer solchen Versicherung dürfen nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Beiträge zu einer solchen Versicherung können ab dem Jahre 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang, d.h. mit 60 % von höchstens 20.000 € (bei Verheirateten 40.000 €), als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Versicherungsnehmers bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Förderung steigt dann jährlich bis zum Jahre 2025 um zwei Prozentpunkte.

Eine Rürup-Rente kann grundsätzlich jeder abschließen.

Die spätere Rentenzahlung aus einer Rürup-Rente wird steuerlich wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt.

Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Für die Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland haben wir alle wichtigen Informationen auf der Internetseite des Finanzamtes Neubrandenburg "www.finanzamt-rente-im-ausland.de" zusammengestellt.


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