Schenken und Erben
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten
- der Erwerb durch Erbanfall,
- der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
- der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.
Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht. Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 7 ErbStG aufgeführte Vermögensübergänge.
Ebenfalls unterliegen Zweckzuwendungen i.S.d. § 8 ErbStG der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer.
Weiterführende Informationen und bundeseinheitliche Veröffentlichungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.
Vordrucke für die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung erhalten Sie im zentral für die Erbschaften und Schenkungen in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Finanzamt Ribnitz-Damgarten oder hier.
Gesetze
Merkblätter
Häufige Fragen
An welches Finanzamt muss ich mich wenden?
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Finanzamt Ribnitz-Damgarten zentral für die Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle aller Finanzämter des Landes zuständig.
Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?
Abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.
Steuerklasse | Personenkreis | Freibetrag in Euro | Versorgungsfreibetrag in Euro - lediglich bei Erwerben von Todes wegen - |
---|---|---|---|
I | Ehegatte, Lebenspartner | 500.000 | 256.000 |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 | bis 5 Jahre: 52.000 mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000 mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700 mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500 mehr als 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: 10.300 | |
Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 | ||
Enkelkinder | 200.000 | ||
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 | ||
II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 | |
III | alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen | 20.000 |
Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen gewährt.
Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 € steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 12.000 €.
Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 €.
Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?
Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse I | Prozentsatz in der Steuerklasse II | Prozentsatz in der Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6 Mio. | 19 | 30 | 30 |
13 Mio. | 23 | 35 | 50 |
26 Mio. | 27 | 40 | 50 |
> 26 Mio. | 30 | 43 | 50 |
Muss ich Anzeigepflichten beachten?
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker, bei Zweckzuwendungen vom Beschwerten) anzuzeigen. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung bei dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt erfolgen.
Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung oder Zweckzuwendung beruht. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht der Vermögensverwalter bzw. Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG) unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.