Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern

Aktuelle Meldungen

Phishing: Gefälschte E-Mail im Namen des Bundesfinanzministeriums im Umlauf

Aktuell wird eine betrügerische E-Mail verbreitet, die vorgibt vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu stammen.

Die Phishing-E-Mail wird von einer E-Mail-Adresse versendet, die nicht vom BMF stammt

Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben:

  • Klicken Sie nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links.
  • Löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich.

Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2022 unberatener Steuerpflichtiger endet am 02.10.2023

Wenn Sie nicht steuerlich beraten sind, sind folgende Jahreserklärungen bis zum 02. Oktober 2023 bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben:

  • zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer - einschließlich den Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenbesteuerung und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges,
  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags,
  • zur Umsatzsteuer,
  • Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).

Ihre Steuererklärung können Sie ganz einfach über Ihr Onlinefinanzamt Mein ELSTER erstellen. Mehr dazu erfahren Sie unter www.elster.de.

 

 

Neue Erreichbarkeitszeiten der Finanzämter im Land

Zum 01.06.2023 haben sich die Öffnungs- und telefonischen Erreichbarkeitszeiten der Finanzämter im Land geändert. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Registerkarte "Kontakt / Öffnungszeiten" des jeweiligen Finanzamts.

Für Fragen zur Grundsteuer wählen Sie die Vorwahl des gewünschten Finanzamts und die Durchwahl -930 oder nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite. Viele Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zur Grundsteuerreform.

Informationen Erinnerungsschreiben Grundsteuerreform

Im Mai 2023 haben die Finanzämter durch Schreiben an die Abgabe der Grundsteuererklärungen erinnert (siehe auch Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 04.05.2023).

Erinnerungsschreiben wurden an die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer in den Fällen versandt, in denen zum jeweiligen Aktenzeichen zum Stichtag kein Erklärungseingang zu verzeichnen war.

Zu einem kleinen Teil wurden hier auch Fälle erinnert, in denen Erklärungen unter anderen als beim Finanzamt vorgehaltenen und mit Informationsschreiben aus dem Mai 2022 bekanntgegebenen Aktenzeichen (z. B. Zahlendreher oder Abgabe mehrerer wirtschaftlicher Einheiten unter einem Aktenzeichen) bzw. die unzutreffende Vermögensart (Erklärung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Grundvermögen-Aktenzeichen und andersherum) erklärt wurde. Bitte teilen Sie in diesen Fällen dem Finanzamt die Abgabe der Erklärung unter einem anderen Aktenzeichen formlos mit und geben dabei dieses Aktenzeichen an. Hilfreich kann auch die Angabe einer Telefonnummer im Anschreiben sein, denn viele Anliegen können telefonisch gelöst werden. Wer seiner Erklärungsverpflichtung, ggf. unter einem falschen Aktenzeichen, nachgekommen ist, muss in der Regel keinen Verspätungszuschlag erwarten. Adressaten von Erinnerungsschreiben sollten sich daher grundsätzlich an das zuständige Finanzamt wenden, um den Sachverhalt aufzuklären. 

In der Regel werden keine Eingangsbestätigungen für Erklärungen oder sonstige Schreiben versendet. Die Finanzämter arbeiten die eingehenden Anfragen schnellstmöglich ab.

Bitte beachten Sie, dass bislang im Besteuerungsverfahren (Einheitsbewertung) erteilte Vollmachten nicht für die Grundsteuer fortgelten.

Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wird um bis zu zwei Jahre verschoben

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der Betroffenen in der Türkei und in Syrien sind Verwaltungserleichterungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Schreiben zusammengefasst. Sie gelten für Maßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

  • den Renten Service der Deutschen Post AG oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.

Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Aktuell werden die bereits eingereichten Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts in den Finanzämtern schrittweise abgearbeitet. Die Beantwortung von Nachfragen ist sehr zeitintensiv, daher wird darum gebeten, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand oder zum Versand der Bescheide Abstand zu nehmen. Bearbeitungszeit und -umfang bemessen sich darüber hinaus nach dem jeweiligen Einzelfall.

Erläuterungen zum Grundsteuerwertbescheid finden Sie hier.

Achtung! Warnung vor möglichem SMS-Betrug

Die Steuerverwaltung weist auf eine mögliche, neue Form des Telefonbetruges hin. Derzeit gehen bei Steuerpflichtigen SMS mit dem vermeintlichen Absender "Bundesministerium" ein, in denen angekündigt wird, dass das Finanzamt einen Geldbetrag an den Empfänger auszahlen will. Zu diesem Zweck sollen über einen in der SMS enthaltenen Link Bankdaten angegeben werden.

Diese SMS stammen ausdrücklich nicht von der Steuerverwaltung und sind möglicherweise strafrechtlich motiviert.


Sollten Sie Opfer einer solchen SMS werden vermeiden Sie es unbedingt, Informationen herauszugeben oder zu bestätigen.

Abgabefrist für Grundsteuererklärung wird einmalig um drei Monate verlängert

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich darauf verständigt, die Abgabefrist für die Grundsteuererklärungen einmalig um drei Monate zu verlängern. Anstelle des bisherigen Abgabetermins am 31. Oktober 2022 haben die Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer nun bis zum 31. Januar 2023 Zeit, ihre Erklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Zur gesamten Pressemitteilung gelangen Sie hier.

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Weiterlesen...

Abgabe der Grundsteuererklärung

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bis zum 31.01.2023 beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen.

Das Aktenzeichen, unter dem die Erklärung einzureichen ist, wurde bereits im Informationsschreiben zur Grundsteuerreform mitgeteilt. Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer, die kein Informationsschreiben erhalten haben, werden gebeten, sich an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zu wenden.

Bitte reichen Sie keine Unterlagen und Belege zur Steuererklärung ein.

Den für die Grundsteuererklärung stichtagsbezogenen Bodenrichtwert, Ertragsmesszahl und weitere Katasterangaben finden Sie im Datenportal der Finanzverwaltung M-V zur Grundsteuerreform hier. Auf anderen Internetportalen sind die Daten unter Umständen nicht auf den für die Grundsteuererklärung relevanten Stichtag 01.01.2022 hinterlegt.

Ersparen Sie sich und der Verwaltung unnötigen Aufwand und verwenden Sie bitte keine Erklärungsvordrucke von anderen Ländern, da diese unter Umständen nicht bearbeitet werden können.

Weiterlesen...

Finanzämter M-V versenden im Mai 2022 Informationsschreiben zur Grundsteuerreform

Die Finanzämter versenden aktuell Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an alle ihnen bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz. Darin wird auch das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den Stichtag 01. Januar 2022 dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln ist.

Die Erklärung ist vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 beispielsweise über „Mein ELSTER“ einzureichen. Die (elektronischen) Formulare zur Grundsteuer stehen erst ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung. Ein vorheriges Einreichen von Erklärungen ist nicht möglich.

Das Informationsschreiben kann zum Anlass genommen werden, die Erklärungsvorgabe vorzubereiten. Die für die Erklärung erforderlichen Angaben können bereits im Vorfeld zusammengetragen werden. Hierzu stellt die Finanzverwaltung eine Checkliste bereit. Weiterhin ist eine Registrierung bei „Mein ELSTER“ für die Übermittlung der Erklärung erforderlich, wenn noch kein Benutzerkonto besteht.

Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn der Adressat des Informationsschreibens nicht Eigentümer des Grundbesitzes ist, wird eine Kontaktaufnahme zum Finanzamt erforderlich sein. Erklärungsvordrucke werden gegenwärtig nicht ausgegeben. Alte Einheitswertbescheide helfen bei der Erklärungsabgabe nicht weiter.

Informationen zur Grundsteuerreform finden sich hier.

Die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform stehen nicht im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des ZENSUS 2022 (Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 04.05.2022)

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Auch Deutschland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet Bleibenden hilft der Demokratie in der Ukraine. Die Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier.

Das Bundesfinanzministerium hat Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zusammengetragen.

Zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 des KStG hat sich das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.03.2022 geäußert. Hier gelangen Sie dorthin.

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sind im Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.03.2022 geregelt.

Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern zur Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (ID) an Geflüchtete und Asylsuchende:

Steuerliche Hilfen für Unternehmen

Steuerliche Hilfen für Unternehmen

 Um in Not geratene Unternehmen zu unterstützen, greifen ab sofort umfangreiche steuerliche Maßnahmen: 

 

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen und Anpassung der Vorauszahlungen     

Die einschlägigen Normen auf einen Blick:        

Mit einem vereinfachten Formular können Steuererleichterungen (Herabsetzung der Vorauszahlungen und/oder des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Dieses Formular erhalten Sie hier:

Ergänzende Hinweise zu einer möglichen Erstattung von Guthaben:

Grundsätzlich machen die Finanzämter des Landes M-V auch bei Gewährung von steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen (siehe BMF-Schreiben) von ihrer Aufrechnungsbefugnis Gebrauch. In begründeten Ausnahmefällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, von dieser Verfahrensweise abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass ihm gerade durch die Aufrechnung die notwendige Liquidität entzogen wird und hierdurch eine unbillige Härte entsteht. Eine Erstattung kommt jedoch nicht in Betracht, sofern Lohnsteuerrückstände bestehen.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie: 

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren geht online

Ab 01.10.2021 können Sie Anträge im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2022 elektronisch über Mein ELSTER einreichen.

Das betrifft folgende Anträge:

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern
  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
  • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -
  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Daneben können die Anträge auch weiterhin auf Papier eingereicht werden.

Beitrag für Klima und Umwelt: Finanzämter stellen Zahlungshinweise um

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten müssen, wurden bisher vierteljährlich an die Vorauszahlungen erinnert. Künftig erfolgt der Hinweis nur noch bei Festsetzung der Vorauszahlungen. Mit der Umstellung sollen Umwelt und Haushalt entlastet werden.

Die regelmäßigen Zahlungshinweise werden daher zum diesjährigen zweiten Fälligkeitstermin 10. Juni 2021 letztmalig verschickt. Danach stellen die Finanzämter den Versand der Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen komplett ein.

Damit die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin ihre Steuerzahlungen pünktlich begleichen können, empfiehlt die Steuerverwaltung die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Mit der vorerst letzten Zahlungserinnerung wird ein entsprechendes Formular an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verschickt.

 

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei. Alle Lohnersatzleistungen unterliegen seit langem dem Progressionsvorbehalt. Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleitungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben: BMF-Schreiben.

Wegfall des Solidaritätszuschlags ab 2021

Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags den Betrag von 16.956 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt.

Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. Bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, können zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 noch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sein, obwohl die Freigrenze nicht überschritten wird. Dies ist aber kein Grund zur Beunruhigung für die Betroffenen. Die Finanzämter identifizieren diese Fälle und aktualisieren die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck durchgeführt und zum Großteil zum 10. März 2021 abgeschlossen sein. Abgesehen davon wird der Anpassungsbedarf für die Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr ohnehin regelmäßig vom zuständigen Finanzamt überprüft, z. B. bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 oder 2020.

Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhän­gig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.

Sollten Steuerpflichtige dennoch feststellen, dass ihre Vorauszahlungen zum Solidaritätszu­schlag nicht den neuen Regelungen entsprechen, ist Abhilfe jederzeit möglich. Es kann hierzu ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Deutliche steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung kommen seit dem 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute.

Das sind die wichtigsten Veränderungen:

  • Verdopplung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
  • Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50,
  • deutliche Anhebung des Pflege-Pauschbetrags und Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3.

Was Sie tun müssen, damit Sie von dieser Verbesserung profitieren und welche Fehler bei der Umsetzung in der ELStAM-Datenbank entstanden sind, lesen Sie hier: Merkblatt.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Um den höheren Betreuungsaufwand für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen, wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerklasse II von derzeit 1.908 Euro für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben (§ 24 b Abs. 2 Satz 3 EStG - neu). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind i.H. von 240 Euro bleibt unverändert.

Durch das zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt wird - auch ohne Antrag des Arbeitnehmers - ein Freibetrag ermittelt und ab 01.07.2020 in der ELSTAM-Datenbank dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die Umsetzung ist bis zum 31.08.2020 abgeschlossen. Soweit beim Lohnsteuerabzug der Erhöhungsbetrag nicht berücksichtigt wird, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise - FAQ Corona (Steuern)

FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise - FAQ "Corona" (Steuern)

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Um den von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen zu geben, sind häufige Fragen und Antworten (FAQ "Corona"(Steuern)) zusammengefasst worden. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.

Die FAQ "Corona" (Steuern) werden laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst.

Aktuelle Blickpunkte


Rente im Ausland

Relaxed businessman © sepy - Fotolia.com

Erfahren Sie mehr über steuerpflichtige Renten im Ausland.

Finanzamt - Rente im Ausland


Formularcenter

Finanzamt Stempel

Formulare für die Steuererklärung zum Download

mehr erfahren ...


Ganz ohne Papier

Steuern © PhotoSG - Fotolia.com

Steuern einfach online erledigen

mehr zu Elster

Ausbildung in der
Steuerverwaltung

Ausbildung in der Steuerverwaltung: Duale Ausbildung und duales Studium

Duale Ausbildung und duales Studium

mehr erfahren ...