Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern
Aktuelle Meldungen
Deutliche steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung kommen seit dem 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute.
Das sind die wichtigsten Veränderungen:
- Verdopplung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
- Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
- Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50,
- deutliche Anhebung des Pflege-Pauschbetrags und Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3.
Was Sie tun müssen, damit Sie von dieser Verbesserung profitieren und welche Fehler bei der Umsetzung in der ELSTAM-Datbank entstanden sind, lesen Sie hier: Merkblatt.
Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Um den höheren Betreuungsaufwand für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen, wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerklasse II von derzeit 1.908 Euro für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben (§ 24 b Abs. 2 Satz 3 EStG - neu). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind i.H. von 240 Euro bleibt unverändert.
Durch das zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt wird - auch ohne Antrag des Arbeitnehmers - ein Freibetrag ermittelt und ab 01.07.2020 in der ELSTAM-Datenbank dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die Umsetzung ist bis zum 31.08.2020 abgeschlossen. Soweit beim Lohnsteuerabzug der Erhöhungsbetrag nicht berücksichtigt wird, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.
Finanzämter werden schrittweise geöffnet
Finanzämter werden schrittweise geöffnet
Ab dem 2. Juni sind die zehn Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern eingeschränkt wieder für den Besucherverkehr geöffnet - dies jedoch zunächst nur in dringenden Fällen und nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.
FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise - FAQ Corona (Steuern)
FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise - FAQ "Corona" (Steuern)
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Um den von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen zu geben, sind häufige Fragen und Antworten (FAQ "Corona"(Steuern)) zusammengefasst worden. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.
Die FAQ "Corona" (Steuern) werden laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst.
Steuerliche Hilfen für Unternehmen
Steuerliche Hilfen für Unternehmen
Um in Not geratene Unternehmen zu unterstützen, greifen ab sofort umfangreiche steuerliche Maßnahmen:
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2020
- Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18.03.2020
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020
- Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.03.2020.
Mit einem vereinfachten Formular können Steuererleichterungen (zinslose Stundung, Herabsetzung der Vorauszahlungen und/oder des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Dieses Formular erhalten Sie hier:
Ergänzende Hinweise zu einer möglichen Erstattung von Guthaben:
Grundsätzlich machen die Finanzämter des Landes M-V auch bei Gewährung von steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen (siehe Schreiben des BMF) von ihrer Aufrechnungsbefugnis Gebrauch. In begründeten Ausnahmefällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, von dieser Verfahrensweise abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass ihm gerade durch die Aufrechnung die notwendige Liquidität entzogen wird und hierdurch eine unbillige Härte entsteht. Eine Erstattung kommt jedoch nicht in Betracht, sofern Lohnsteuerrückstände bestehen.
Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes in Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Juli 2019
Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes in Mecklenburg-Vorpommern zum 01. Juli 2019
23.08.2019 - Durch den Artikel 1 des Gesetzes über die Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 ist das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 22. Juni 2012 geändert worden. Danach beträgt der Steuersatz für Rechtsvorgänge, die ab dem 01.07.2019 verwirklicht werden, 6 Prozent.
Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2019 verwirklicht wurden, ist weiterhin der Steuersatz von 5 % anzuwenden.
Mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung
27.05.2019 - Die verlängerten Abgabefristen sind Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, welches seit Anfang 2017 gilt.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 kann zwei Monate später als bislang, also bis zum 31. Juli 2019, eingereicht werden. Auch beratene Steuerpflichtige bekommen für die Jahressteuererklärungen für das Jahr 2018 mehr Zeit: Die Frist verlängert sich vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres.
Information für Angehörige der steuerberatenden Berufe zur Durchführung von Kassen-Nachschauen
Information für Angehörige der steuerberatenden Berufe zur Durchführung von Kassen-Nachschauen
08.01.2019 - Mit Einfügung des § 146b AO steht seit dem 1.1.2018 die Möglichkeit von Kassen-Nachschauen zur Verfügung. Die Kassen-Nachschau ist bei jeder Art von Kassenführung, d.h. sowohl bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, als auch einer offenen Ladenkasse zulässig.
Das ändert sich 2019 bei der Steuer!
Das ändert sich 2019 bei der Steuer!
13.12.2018 - Der Jahreswechsel 2018/2019 ist wieder mit einer Reihe von Rechtsänderungen verbunden. Das Bundesfinanzministerium hat für Sie eine aktuelle Übersicht erstellt, der Sie alle wichtigen steuerlichen Änderungen entnehmen können.