Informationen zur Grundsteuerreform


Für Grundbesitz, der in anderen Bundesländern belegen ist, klicken Sie bitte hier.
Grafik: ©Manuel Adorf - stock.adobe.com
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Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentümerinnen und Eigentümern eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zu entrichten und wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben.
Die Grundsteuer zählt zu deren größten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, Radwegen oder Brücken. Städte und Gemeinden finanzieren mit der Grundsteuer u. a. Schulen, Kitas oder Büchereien.
Im Datenportal für die Grundsteuerreform in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie die für Ihre Erklärung erforderlichen grundstücksbezogenen Daten, das sind u.a. die Kataster- und Grundbuchbezeichnungen sowie die Größe Ihres Grundstückes und insbesondere die Bodenrichtwerte und Ertragsmesszahlen.
Weitere Informationen
- Registrierung bei ELSTER
- Grundsteuererklärung für Privateigentum
- Checkliste Vorbereitung Erklärungsabgabe
- Informationsblatt zur Grundsteuerreform
- Erklärvideos
- Internetseite des Bundesfinanzministeriums
- Chatbot Grundsteuerreform
- Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.03.2022
Reform - Warum?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Daraus ergab sich die Verpflichtung für den Gesetzgeber, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zur Bewertung für Grundsteuerzwecke zu treffen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26.11.2019 (Grundsteuer-Reformgesetz) hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung erfüllt. Gleichzeitig wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, von dem im Grundsteuer-Reformgesetz geregelten Bundesrecht durch landesgesetzliche Regelungen abzuweichen. Mit Beschluss vom 13.04.2021 hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns entschieden, das Bundesrecht anzuwenden.
Wie ist das neue Recht ausgestaltet?
Die Methodik des Bundesrechts knüpft an das bisherige Recht der Einheitsbewertung an; das Verfahren wird jedoch vereinfacht und die Wertverhältnisse werden aktualisiert. Es handelt sich weiterhin um ein dreistufiges Verfahren:
- Bewertung der Grundstücke (ergibt Grundsteuerwert)
- Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl (ergibt Grundsteuermessbetrag)
- Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit einem Hebesatz der Kommune (ergibt Grundsteuer)
Ab wann gilt das neue Recht?
Die neuen Grundsteuerwerte werden auf den Stichtag 01.01.2022 festgestellt (Hauptfeststellungszeitpunkt). Nach derzeitiger Planung können ab dem 01.07.2022 die Grundsteuererklärungen elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabefrist endet am 31.10.2022.
Im Zuge der Feststellung der Grundsteuerwerte werden auch die Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt. Die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge erfolgt jedoch auf den Stichtag 01.01.2025 (Hauptveranlagungsstichtag). Sie haben daher erstmalig Geltung für die Grundsteuer ab dem 01.01.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Grundsteuer auf Grundlage des alten Rechtes festgesetzt.
Wer darf unterstützen?
Zur vollumfänglichen Hilfeleistung bei den Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen (z. B Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) und Gesellschaften (z. B. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften Partnerschaftsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften) befugt.
Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nummer 4 StBerG berechtigt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur Hilfeleistung bei Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes befugt.
Auch Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) können unterstützen, wenn die Hilfeleistung unentgeltlich erfolgt (§ 6 Nummer 2 StBerG).