Informationen für Steuerberater und die organisierte Wohnungswirtschaft

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer einer wirtschaftlichen Einheit (bebaute oder unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Über www.elster.de steht Ihnen ab dem 1.7.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Alternativ besteht über die ERiC-Schnittstelle (ElsterRichClient) die Möglichkeit, dass auch Drittsoftwareanbieter in eigener Initiative einen entsprechenden Übertragungsweg an ELSTER programmieren können.

Im Mai 2022 hat die Finanzverwaltung an alle Eigentümerinnen und Eigentümer ein Informationsschreiben versendet, welches wichtige Hinweise rund um die Erklärungsabgabe enthält. Darüber hinaus steht ein Online-Portal zur Verfügung, in dem Eigentümerinnen und Eigentümer kostenlos Zugang zu den erforderlichen stichtagsbezogenen Daten der Katasterverwaltung und Gutachterausschüsse (wie Ertragsmesszahlen und Bodenrichtwerte) erhalten.

Hinweise zu Vollmachten

Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolgt unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich.

Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festset­zung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gelten nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten.

Bitte zeigen Sie bestehende Empfangsvollmachten für die Feststellung von Grundsteuerwerten nach neuer Rechtslage ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes an. Reichen Sie bitte keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie, Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem anstehenden Masseverfahren zu reduzieren.

Grundstücks- und Hausverwaltungen:

Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte bei den Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungserklärung) Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Insbesondere sind davon umfasst

  • die Abgabe der Erklärung,
  • die Entgegennahme der Bescheide,
  • Antragstellung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie
  • Einlegung von Rechtsbehelfen.

Lohnsteuerhilfevereine:

Nach derzeitiger Gesetzeslage sind Lohnsteuerhilfevereine nicht befugt, Steuerpflichtige bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu unterstützen.


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