Grundsteuer
Gegenstand der Grundsteuer ist der im Inland belegene Grundbesitz. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das Aufkommen an der Grundsteuer steht den Gemeinden zu und bildet für sie eine wesentliche Einnahmequelle. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf der Grundlage einer Neubewertung des gesamten Grundbesitzes erhoben, die durch die Bewertungsstellen der Finanzämter durchgeführt wurde. Die neuen Grundsteuerwerte wurden auf den Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt. Im gleichen Zuge wurden die Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt. Sie haben erstmalig Geltung für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge erfolgt deshalb auf den Stichtag 01.01.2025 (Hauptveranlagungsstichtag). Die Gemeinde setzt die Grundsteuer durch Anwendung eines Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag fest und erhebt die Steuer.
Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) und für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) können von der Gemeinde unterschiedliche Hebesätze beschlossen werden.
Gesetze
Bezeichnung | Format | Größe |
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Grundsteuergesetz |