Finanzamt Ribnitz-Damgarten
Aktuelle Meldungen
Wegfall der Postfach-Adresse
Die Postanschrift des Finanzamtes Ribnitz-Damgarten lautet ab sofort:
Finanzamt Ribnitz-Damgarten |
Sandhufe 3 |
18311 Ribnitz-Damgarten |
Die Postfach-Adresse ist nicht mehr gültig.
neue Telefonnummer des Finanzamts
Die Telefonanlage des Finanzamts Ribnitz-Damgarten wurde auf ein neues System umgestellt. Die neue Telefonnummer entnehmen Sie bitte der Registerkarte Kontakt / Öffnungszeiten.
Anfahrt
Finanzamt Ribnitz-Damgarten
Anfahrt Finanzamt Ribnitz-Damgarten
Grafik: Steuerportal MV
Anfahrt Finanzamt Ribnitz-Damgarten
Grafik: Steuerportal MV
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bus: bis Haltestelle "Bodden-Kliniken"
Deutsche Bahn: Bahnhof Ribnitz-Damgarten West - Fußweg 10 Minuten in Richtung Eisenbahnbrücke, Bodden-Kliniken
Anfahrt mit PKW
Aus Rostock und Fischland/Darß - Rostocker Str. - Lange Str. - Bahnhofstr. - Sandhufe
Aus Stralsund und Barth - Damgartener Chaussee - Bahnhofstr. - Sandhufe
Kontakt / Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der zentralen Informations- und Annahmestellen (ZIA)
Montag | 09.00 – 12.00 Uhr | |
Dienstag | 09.00 – 12.00 Uhr | und 14.00 – 17.00 Uhr |
Donnerstag | 09.00 – 12.00 Uhr | |
Freitag | 09.00 – 12.00 Uhr |
Telefonsprechzeiten
Montag | 09.00 – 12.00 Uhr | und 13.00 – 15.00 Uhr |
Dienstag | 09.00 – 12.00 Uhr | und 13.00 – 15.00 Uhr |
Donnerstag | 09.00 – 12.00 Uhr | und 13.00 – 15.00 Uhr |
Freitag | 09.00 – 12.00 Uhr |
Für eine Terminvergabe und die Anforderung von Steuererklärungsvordrucken stehen Ihnen online unsere Kontaktformulare im oberen Teil dieser Internetseite zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Abholung von Vordrucken zu den Geschäftszeiten der Finanzämter möglich.
Bankverbindung bei der Deutschen Bundesbank
Kreditinstitut | BBk Rostock |
IBAN | DE98 1300 0000 0013 001510 |
BIC | MARKDEF1130 |
Kontakt
Datenschutz
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung
Öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz
Öffentliche Zustellungen nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz erfolgen an dieser Stelle nur ausnahmsweise, wenn die Bekanntgabe über die Tafel für öffentliche Bekanntmachungen im Finanzamt nicht möglich ist.