Termine und Fristen

Abgabefristen für Steuererklärungen

Folgende Jahreserklärungen sind bis zum 31. Juli des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben:

  • zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer - einschließlich den Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenbesteuerung und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges,
  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags,
  • zur Umsatzsteuer,
  • Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).

Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2023 bestehen Sonderregelungen:

Besteuerungszeitraum

Termin

2020

01.11.2021

2021

31.10.2022

2022

02.10.2023

2023

02.09.2024

 

Für Erklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gelten besondere Abgabefristen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO, Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)).

Fristverlängerungen für Steuererklärungen

Sofern die Steuererklärungen und Meldungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, sind die Erklärungen bis zum 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres abzugeben.

Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen:

Besteuerungszeitraum

Termin

2019

31.08.2021

2020

31.08.2022

2021

31.08.2023

2022

31.07.2024

2023

02.06.2025

2024

30.04.2026

 

Für Erklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gelten besondere Abgabefristen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO, Art. 97 § 36 EGAO).

Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO sind spätesten 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben.

Zahlungs-Schonfrist

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; sie gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Scheckzahlungen gelten darüber hinaus erst am dritten Tag nach dem Eingang als entrichtet.


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