Verein und Ehrenamt
Vereine stärken unsere Gemeinschaft
Ob Sport, Umwelt- oder Katastrophenschutz, Brauchtum oder soziales Engagement – Vereine, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, sind ein wichtiger Teil unseres gesellschaftlichen Lebens. Sie bringen Menschen zusammen, fördern Gemeinschaft und leisten Hilfe, wo sie gebraucht wird.
Der Staat unterstützt dieses Engagement durch besondere steuerliche Vergünstigungen.
Gemeinnützigkeit: Steuervergünstigungen - und mehr
Wenn ein Verein Einnahmen erzielt, Umsätze tätigt oder Vermögen wie Grundbesitz verwaltet, spielt auch das Finanzamt eine Rolle. Denn grundsätzlich gelten für Vereine dieselben Steuerarten wie für Unternehmen – also Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer.
Auch weitere Steuerarten können eine Rolle spielen, etwa Grunderwerb-, Erbschaft-, Schenkung-, Kraftfahrzeug- oder Lotteriesteuer. Beschäftigt der Verein Mitarbeitende, muss er außerdem die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Weil Vereine für das gesellschaftliche Miteinander so wichtig sind, hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Vorteile geschaffen – sowohl für die Vereine selbst als auch für diejenigen, die sie unterstützen.
Diese Vergünstigungen gibt es, wenn das Finanzamt den Verein als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt hat (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung – AO).
Steuerliche Vorteile für anerkannte Vereine
- Körperschaft- und Gewerbesteuer:
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüsse im ideellen Bereich, sowie Erträge aus der Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben sind steuerfrei. Auch Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bis zu 45.000 € im Jahr bleiben steuerfrei. - Umsatzsteuer:
Für bestimmte Umsätze – etwa aus Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung – gilt der ermäßigte Steuersatz. - Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Für diese Steuerarten besteht eine Steuerbefreiung. - Einkommensteuer:
Ehrenamtlich Engagierte profitieren von Steuerbefreiungen: - bis zu 3.000 € im Jahr für Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
- bis zu 840 € im Jahr für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Spenden und Zuschüsse
Vom Finanzamt anerkannte gemeinnützige Vereine dürfen Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen – Spenderinnen und Spender können diese steuerlich absetzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Mitgliedsbeiträge abziehbar.
Muster für Zuwendungsbestätigungen finden Sie auf dieser Seite unter Broschüren, Flyer und Merkblätter oder im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Service
Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vereins oder zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit?
Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter – telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Portal Mein ELSTER (www.elster.de).
Übungsleiterfreibetrag - Engagement lohnt sich
Der Übungsleiterfreibetrag ist nicht nur für Trainerinnen und Trainer im Sport interessant.
Auch viele andere Tätigkeiten können steuerfrei vergütet werden, wenn sie dem Gemeinwohl dienen – zum Beispiel als:
- Ausbilderin oder Ausbilder
- Erzieherin oder Erzieher
- Betreuerin oder Betreuer
- Künstlerisch Tätige
- Pflegekraft für Menschen, die alt oder krank sind oder eine Behinderung haben.
Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag
Damit die Steuervergünstigung gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Auftrag einer anerkannten Einrichtung:
Sie üben die Tätigkeit für eine öffentliche oder öffentlich-rechtliche Institution, einen gemeinnützigen Verein, eine Kirche oder eine vergleichbare Einrichtung aus, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. - Nebenberufliche Tätigkeit:
Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden.
Als nebenberuflich gilt sie, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs beträgt. - Höchstbetrag:
Sie können bis zu 3.000 € im Jahr (aktuell gültiger Betrag ab 2021) steuerfrei erhalten.
Nur der darüber hinausgehende Teil ist steuerpflichtig.
Ehrenamtsfreibetrag – für vielfältiges Engagement
Der Ehrenamtsfreibetrag kann für nahezu jede Art ehrenamtlicher Tätigkeit in gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen genutzt werden – zum Beispiel als:
- Mitglied im Vereinsvorstand oder Schatzmeisterin/Schatzmeister
- Platz- oder Gerätewartin/Gerätewart
- Helferin oder Helfer im Reinigungsdienst
- Fahrerin oder Fahrer, etwa für Kinder zu Auswärtsspielen.
Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag
- Gemeinnütziger Zweck:
Ihre Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. - Nebenberufliche Ausübung:
Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitberufs beanspruchen. - Höchstbetrag:
Sie können bis zu 840 € im Jahr steuerfrei erhalten (seit 2021).
Nur Einnahmen, die diesen Betrag überschreiten, müssen versteuert werden.
Wichtig zu wissen
- Sie können nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit den Übungsleiter- und den Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen.
- Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine dürfen Vergütungen an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder zahlen – wenn dies in der Satzung ausdrücklich erlaubt ist.
Service
Haben Sie Fragen dazu, welche Tätigkeiten unter den Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag fallen?
Ihr Finanzamt unterstützt Sie gerne – telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Portal Mein ELSTER (www.elster.de).
Weitere Informationen
- Steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51-68 AO
- Vordrucke
- Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung Ausfüllbare, auch nicht deutschsprachige Vordrucke (Format FFWP)
Broschüren, Flyer und Merkblätter
Häufige Fragen - FAQ
Zusammenstellung häufiger Fragen
Wie muss eine Satzung beispielsweise aussehen, damit die Gemeinnützigkeit anerkannt werden kann?
Hierfür stellen wir Ihnen eine Mustersatzung bereit:




