Schenken und Erben

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten

  • der Erwerb durch Erbanfall,
  • der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.

Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.

Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht. Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 7 ErbStG aufgeführte Vermögensübergänge.

Ebenfalls unterliegen Zweckzuwendungen i.S.d. § 8 ErbStG der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer.

Weiterführende Informationen und bundeseinheitliche Veröffentlichungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.
Allgemeine Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht finden Sie hier.

Vordrucke für die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung erhalten Sie im zentral für die Erbschaften und Schenkungen in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Finanzamt Ribnitz-Damgarten oder hier.

Häufige Fragen

Muss ich Anzeigepflichten beachten?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker, bei Zweckzuwendungen vom Beschwerten) anzuzeigen. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung bei dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt erfolgen.

Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehören.

Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

Für die Anzeige einer Erbschaft oder einer Schenkung können die im Steuerportal bereitgestellten Vordrucke genutzt werden.

Nach Eingang der jeweiligen Anzeige beim Finanzamt wird der Vorgang geprüft und entschieden, ob es möglicherweise zu einer Steuerpflicht kommen könnte. Nur im Falle einer möglichen Steuerpflicht werden Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Liegt das vererbte oder verschenkte Vermögen beispielsweise deutlich unter dem Freibetrag, wird der Vorgang vom Finanzamt nur intern erfasst, ohne dass hierüber eine Information erfolgt.

An welches Finanzamt muss ich mich wenden?

Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter grundsätzlich

  • im Erbfall:
    nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes
  • bei einer Schenkung:
    nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schenkerin bzw. des Schenkers zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. 

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern, so ist das Finanzamt Ribnitz-Damgarten zuständig.

Zu welchem Zeitpunkt fallen Erbschaft- und Schenkungsteuern an?

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

Beim Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.

Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer grundsätzlich mit der Ausführung der Schenkung. Bei Grundstücksschenkungen ist dies im Zeitpunkt der Auflassung i.S.v. § 925 BGB der Fall.

Bei Zweckzuwendungen entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten.

Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.

Die Freibeträge gelten jeweils für die Erwerbe von einer Person innerhalb von 10 Jahren.

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag in Euro
I Ehegatte, Lebenspartner 500.000
  Kinder und Stiefkinder 400.000
  Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000
  Enkelkinder 200.000
  Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000
II Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000
III alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 20.000

 

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Neben dem persönlichen Freibetrag wird bei Erwerben von Todes wegen dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Lebenspartner und Kindern (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt.

Dieser beträgt für den überlebenden Ehepartner und für den überlebenden Lebenspartner 256.000 €.

Bei Kindern richtet sich die Höhe des Versorgungsfreibetrages nach dem Alter des Kindes.

Alter des Kindes

Höhe des besonderen Versorgungsfreibetrages

bis zu 5 Jahren

52.000 €

mehr als 5 bis zu 10 Jahren

41.000 €

mehr als 10 bis zu 15 Jahren

30.700 €

mehr als 15 bis zu 20 Jahren

20.500 €

mehr als 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

10.300 €

Werden aus Anlass des Todes an diese Hinterbliebenen Versorgungsbezüge gezahlt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge), so mindern diese den Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert.

Welche weiteren Steuerbefreiungen gibt es?

Sachliche Steuerbefreiungen werden in den §§ 13 ff. ErbStG geregelt.

Erwerb von Hausrat sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände:

Steuerfrei bleibt

  • der Erwerb von Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt,
  • der Erwerb von anderen, beweglichen körperlichen Gegenstände (z.B. Auto, Kunstgegenstände und Sammlungen) durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12.000 € nicht übersteigt.

Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 €.

Diese Steuerbefreiungen gelten jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Erwerb von Grundbesitz:

Steuerfrei bleibt die Schenkung eines im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen bebauten Grundstücks zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim).

Gleiches gilt beim Übergang eines Familienheims im Erbfall auf den überlebenden Ehegatten oder überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Das Objekt muss im Erbfall vom überlebenden Ehegatten bzw. dem überlebenden Lebenspartner für die nächsten 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Steuerfrei bleibt auch der Erwerb von Todes wegen an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen bebauten Grundstücks durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Für die Fläche, die diesen Wert übersteigt, ist der Erwerb steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.

Die genannten Befreiungen gelten nicht für Ferienwohnungen.

Beispiele von weiteren Steuerbefreiungen:

  • Steuerfrei bleiben die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  • Steuerfrei bleibt der steuerpflichtige Erwerb bis zu 20.000 €, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.
  • Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten.
  • Steuerfrei bleiben auch Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
  • Steuerfrei bleiben Zuwendungen, welche ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu diesem bestimmten Zweck gesichert ist.
  • Für den Erwerb eines inländischen Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, für den Erwerb von inländischen Betriebsvermögen, für den Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war, können unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen und Einschränkungen des § 13a, § 13b und § 13c ErbStG Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiungen im Sinne von § 13a ErbStG ist, dass es sich bei dem übertragenden Vermögen um begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13b ErbStG handelt.

 Darüber hinaus sind auch Nachlassverbindlichkeiten wertmindernd zu berücksichtigen. Dies sind z.B.:

  • vom Erblasser herrührende Schulden (z.B. noch offene und vom Erwerber zu zahlende Miete, Stromkosten, Arztrechnungen), soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen,
  • die Kosten für die Bestattung des Verstorbenen, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert, sowie Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für Erwerbe nach dem 31.12.2024 wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 15.000 € ohne Nachweis abgezogen. Für Erwerbe vor dem 01.01.2025 beträgt der abziehbare Betrag 10.300 €. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über den jeweils maßgebenden Betrag, können diese Kosten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden und bei entsprechenden Nachweis berücksichtigt werden.
    Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.

Die vom Erwerber zu entrichtende Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig.

Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?

Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EuroProzentsatz in der Steuerklasse IProzentsatz in der Steuerklasse IIProzentsatz in der Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6 Mio. 19 30 30
13 Mio. 23 35 50
26 Mio. 27 40 50
> 26 Mio. 30 43 50

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner bei einem Erwerb von Todes wegen ist der Erwerber.

Bei einer Schenkung sind grundsätzlich sowohl der Beschenkte, als auch der Schenker Steuerschuldner. Im Rahmen der Schenkungsteuererklärung wird daher gefragt, wer die Steuer übernehmen soll.

Übernimmt der Schenker die anfallende Schenkungsteuer, besteht in der Übernahme der Steuer eine weitere Schenkung. Aus diesem Grund wird der Betrag der Steuer dem eigentlichen Erwerb hinzugerechnet. Auf dieser Grundlage wird die tatsächliche Schenkungsteuer berechnet.

Wie wird das erworbene Vermögen bewertet?

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird das zugewendete Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet.

Für bestimmte Vermögensgegenstände (Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften) sieht das Bewertungsgesetz eigenständige Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes vor.

Wird in der Steuererklärung beispielsweise ein übertragenes Grundstück erklärt, fordert das Finanzamt sogenannte gesonderte Feststellungen des Grundbesitzwertes bei dem für die Bewertung des Grundstücks zuständigen Finanzamt an. Dies ist im Falle eines erworbenen Grundstücks das Finanzamt, in dessen Bereich das Grundstück liegt (Lagefinanzamt).

Das für die Bewertung zuständige Finanzamt wird nun den Erwerber des Grundstücks auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes abzugeben.

Wenn der Bedarfswert ermittelt wurde, erhält der Erwerber einen Bescheid über die Feststellung. Gegen diesen Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, um sich gegen den festgestellten Wert zu wenden.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle erhält eine Information über den festgestellten Wert des übertragenen Grundstücks. Der festgestellte Wert wird nun im Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt. Sollte bereits ein Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid erlassen worden sein, in dem der Wert des geerbten oder des verschenkten Grundstücks schätzungsweise berücksichtigt wurde, wird die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle den Bescheid entsprechend ändern und die festgestellten Werte berücksichtigen.

In welchen Fällen ist die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich?

Banken und Versicherungsunternehmen, welche Vermögen des Erblassers verwahren, fordern vor Auszahlung des Vermögens an einen außerhalb des Geltungsbereiches des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt an, da sie ansonsten in der Höhe des ausgezahlten Vermögens für die Erbschaftsteuer haften.

Das Finanzamt darf die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann direkt an Versicherungsunternehmen, Geldinstitute und/oder Gewahrsamsinhaber übermitteln, wenn die betroffene Person der Offenbarung ihrer geschützten Daten zustimmt oder zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Offenbarung der geschützten Daten kann mit einer Einwilligungserklärung erteilt werden.

Eine Haftung der Versicherungsunternehmen oder der Bank ist jedoch ausgeschlossen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des Erbschaftsteuergesetzes gezahlte und außerhalb des Geltungsbereiches des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 5.000 € nicht übersteigt. Bis zu einem Betrag von 5.000 € ist daher keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.


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