Betriebsprüfung

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Die Betriebsprüfung stellt die intensivste Art der Ermittlung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen dar. Ihre Aufgabe besteht vor allem in der Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Eine Betriebsprüfung kommt daher grundsätzlich bei Steuerpflichtigen mit einem gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. bei den freiberuflich Tätigen in Betracht.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Außenprüfung auch bei den anderen Steuerpflichtigen zulässig (z. B. bei Steuerpflichtigen mit umfangreichen und vielgestaltigen Überschusseinkünften wie Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung etc., wenn eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig erscheint).

Die Prüfung kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder auch nur bestimmte Sachverhalte betreffen. In der Regel beschränkt sich der Prüfungszeitraum bei Betriebsprüfungen auf drei Jahre. Ihr Beginn wird durch eine schriftliche Prüfungsanordnung, ihr Ende durch den Prüfungsbericht markiert.

In Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit ca. 250 Betriebsprüfer tätig. Alle Finanzämter des Landes sind mit einer Betriebsprüfungsstelle ausgestattet. Das Finanzamt Rostock unterhält darüber hinaus eine zentrale Prüfungsstelle für gewerbliche Größtbetriebe und ist zuständig für alle Ver- und Entsorgungsbetriebe, Hafenbetriebe und Kreditinstitute des Landes.

Die Rechtsgrundlagen für die Betriebsprüfung finden sich in der Abgabenordnung und in der Betriebsprüfungsordnung wieder.

Häufige Fragen

Was muss der Betriebsprüfer beachten? Welche Rechte habe ich?

Der Prüfer hat bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten:

  • Er muss die steuerlichen Verhältnisse feststellen.
  • Er muss sich dabei an Recht und Gesetz halten.
  • Er muss zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten prüfen.
  • Er sollte Sie während der Prüfung über getroffene Feststellungen informieren.
  • Sie haben das Recht auf eine förmliche Schlussbesprechung, können aber auch darauf verzichten.
  • Sofern eine Schlussbesprechung stattfindet, sollte Ihnen der Prüfer und/oder Ihrem Steuerberater die Besprechungspunkte und den Termin zur Schlussbesprechung in einer angemessenen Zeit vor der Besprechung mitteilen.
  • Wenn die Prüfung zu Feststellungen geführt hat, muss der Prüfer hierüber einen Bericht abfassen. Sie haben das Recht, dass Ihnen dieser Bericht vorab zur Stellungnahme vorgelegt wird.

Was muss ich selbst beachten?

Während der Betriebsprüfung haben Sie folgende Pflichten:

  • Sie müssen die Prüfung dulden und hierbei mitwirken.
  • Sie müssen insbesondere Auskünfte erteilen und die für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorlegen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere.
  • Die Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer kann auch auf eine andere Person (z. B. Steuerberater oder Arbeitnehmer) delegiert werden. Dies entbindet Sie aber nicht von Ihrer eigenen Verpflichtung.
  • Falls Sie oder die von Ihnen benannte Auskunftsperson bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken sollten, ist der Prüfer berechtigt, sich nach den allgemeinen Ermittlungsregeln an einen Dritten zu wenden.
  • Der Prüfer hat das Recht, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen.


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