Informationen zur Grundsteuerreform

Wenn Sie am 01.01.2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz in Mecklenburg-Vorpommern waren, sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben. Die Frist für die Abgabe endete am 31.01.2023. Der Ablauf der Frist entbindet nicht von der Pflicht, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts zu übermitteln. Auch nach dem 31.01.2023 ist die Abgabe möglich und erforderlich.              Aktuell werden die bereits eingereichten Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts in den Finanzämtern schrittweise abgearbeitet. Die Beantwortung von Nachfragen ist sehr zeitintensiv, daher wird darum gebeten, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand oder zum Versand der Bescheide Abstand zu nehmen. Bearbeitungszeit und -umfang bemessen sich darüber hinaus nach dem jeweiligen Einzelfall.

Die Öffnungszeiten der Servicestellen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Seite der Finanzämter.

Videohilfe zur Grundsteuererklärung - Teil 1

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Video 1 zeigt, welche Daten für die Erklärung benötigt werden und wo diese zu finden sind. Die im Video angesprochene Frist zur Abgabe wurde bis zum 31.01.2023 verlängert.

Videohilfe zur Grundsteuererklärung - Teil 2

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Video Nummer 2 zeigt auf welche Hilfestellungen, zum Ausfüllen der ELSTER-Formulare, wo zu finden sind. Alle Sprechzeiten und Rufnummern finden Sie hier.

Videohilfe zur Grundsteuererklärung - Teil 3

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Video Nummer 3 gibt wichtige Hinweise auf potentielle Stolpersteine im Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung.

 

 


Informationen zu ELSTER                                                                                                                                         

Rechtliches

Reform - Warum?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Daraus ergab sich die Verpflichtung für den Gesetzgeber, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zur Bewertung für Grundsteuerzwecke zu treffen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26.11.2019 (Grundsteuer-Reformgesetz) hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung erfüllt. Gleichzeitig wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, von dem im Grundsteuer-Reformgesetz geregelten Bundesrecht durch landesgesetzliche Regelungen abzuweichen. Mit Beschluss vom 13.04.2021 hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns entschieden, das Bundesrecht anzuwenden.

Wie ist das neue Recht ausgestaltet?

Die Methodik des Bundesrechts knüpft an das bisherige Recht der Einheitsbewertung an; das Verfahren wird jedoch vereinfacht und die Wertverhältnisse werden aktualisiert. Es handelt sich weiterhin um ein dreistufiges Verfahren:

  • Bewertung der Grundstücke (ergibt Grundsteuerwert)
  • Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl (ergibt Grundsteuermessbetrag)
  • Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit einem Hebesatz der Kommune (ergibt Grundsteuer)

Ab wann gilt das neue Recht?

Die neuen Grundsteuerwerte werden auf den Stichtag 01.01.2022 festgestellt (Hauptfeststellungszeitpunkt). Nach derzeitiger Planung können ab dem 01.07.2022 die Grundsteuererklärungen elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.                                                                                                                                                               Die Abgabefrist endet am 31.01.2023.

Im Zuge der Feststellung der Grundsteuerwerte werden auch die Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt. Die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge erfolgt jedoch auf den Stichtag 01.01.2025 (Hauptveranlagungsstichtag). Sie haben daher erstmalig Geltung für die Grundsteuer ab dem 01.01.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Grundsteuer auf Grundlage des alten Rechtes festgesetzt.

Wer darf unterstützen?

Zur vollumfänglichen Hilfeleistung bei den Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen (z. B Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) und Gesellschaften (z. B. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften Partnerschaftsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften) befugt.

Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nummer 4 StBerG berechtigt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur Hilfeleistung bei Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes befugt.

Auch Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) können unterstützen, wenn die Hilfeleistung unentgeltlich erfolgt (§ 6 Nummer 2 StBerG).

Informationen für verschiedene Zielgruppen


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