Die Steuer macht das Amt

Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich in diesem Jahr an einem länderübergreifenden Pilotprojekt zur vereinfachten Steuerveranlagung. Ins Leben gerufen wurde das Pilotprojekt im letzten Jahr durch das Bundesland Hessen. Aufgrund der erfolgreichen Erfahrungen beteiligen sich nun Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Schleswig-Holstein und Hamburg an der Ausweitung.

Konkret bedeutet das: Für ausgewählte Steuerpflichtige werden in den 10 Finanzämtern Mecklenburg-Vorpommerns auf Basis vorliegender Daten, beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder Krankenversicherungsbeiträge, Vorschläge für einen späteren Steuerbescheid erstellt. Die Bürgerinnen und Bürger müssen diesen dann lediglich prüfen und können ihm zustimmen. In Mecklenburg-Vorpommern kommen rund 78.000 Steuerpflichtige für das Pilotprojekt in Frage.

Ergänzt wird das neue Verfahren durch das digitale Angebot "Die Steuererklärung mit einem Klick", das ab Sommer 2026 eine vereinfachte elektronische Steuererklärung über ELSTER ermöglichen wird. Beide Ansätze verfolgen das gemeinsame Ziel, die Steuererklärung für Bürgerinnen und Bürger einfacher, verständlicher und weniger aufwendig zu machen. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen - FAQ

1. Ein Vorschlag für die Steuererklärung – ist das ein übliches Verfahren?

Nein. Die Hessische Steuerverwaltung war deutschlandweit die erste Steuerverwaltung, die den Bürgerinnen und Bürgern diesen Service 2025 angeboten hat. Zunächst betraf dies Bürgerinnen und Bürger im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kassel, die ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben, steuerlich nicht beraten oder vertreten waren und von denen mutmaßlich bereits alle notwendigen Steuerdaten vorlagen.

In diesem Jahr bieten auch vier weitere Länder – darunter Mecklenburg-Vorpommern - diesen Service allen Bürgerinnen und Bürgern an, die diese Voraussetzung erfüllen.

2. Welchen Vorteil haben die Bürgerinnen und Bürger von diesem Verfahren?

Die Steuerverwaltung versteht sich als moderne Behörde, die die Bürgerinnen und Bürger aktiv entlastet und die Entbürokratisierung gezielt vorantreibt. Hierzu gehört auch, das Serviceangebot konsequent an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. Wenn dem Finanzamt mutmaßlich bereits alle erforderlichen Steuerdaten vorliegen, die für das Erstellen eines Vorschlages für den Steuerbescheid notwendig sind, bietet dies eine hervorragende Möglichkeit zur Entlastung. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem Vorschlag einverstanden sind, müssen sie keine eigene Steuererklärung mehr abgeben, sondern diesem Vorschlag einfach bis zum 31. Juli 2026 über den individuellen QR-Code auf dem Begleitschreiben des Festsetzungsvorschlags oder durch Rückversand des unterschriebenen Antwortschreibens zustimmen. Ganz einfach.

3. Erhalten alle Bürgerinnen und Bürger Mecklenburg-Vorpommerns einen Vorschlag für den Steuerbescheid?

Nein. Es erhalten diejenigen Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag, von denen mutmaßlich alle relevanten Steuerdaten, die der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt werden, vorliegen. Dabei handelt es sich um solche Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben. Geleistete Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung werden selbstverständlich berücksichtigt.

4. Wie läuft das Verfahren eines Vorschlags für einen Steuerbescheid ab?

Das Finanzamt prüft zunächst, ob alle relevanten Steuerdaten vorliegen, die für einen Vorschlag erforderlich sind. Darunter fallen solche Daten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden. Ist die Prüfung erfolgreich, erstellt das Finanzamt einen Vorschlag und sendet diesen per Post an die Bürgerinnen und Bürger. Wenn sie mit dem Vorschlag einverstanden sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten zeitnah nach ihrer Zustimmung direkt den Einkommensteuerbescheid.

5. Wie können die Bürgerinnen und Bürger dem Vorschlag für den Steuerbescheid zustimmen?

Die Bürgerinnen und Bürger können ihre Zustimmung zum Festsetzungsvorschlag einfach und unkompliziert elektronisch über den im Antwortschreiben enthaltenen QR-Code erteilen. Zur Identifizierung werden sie zur Eingabe eines persönlichen Kriteriums aufgefordert. Alternativ können sie das Antwortschreiben unterzeichnen und an das für die Antwortschreiben zentral zuständige Finanzamt Kassel zurücksenden.

6. An welches Finanzamt müssen die Bürgerinnen und Bürger die Zustimmung zum Vorschlag adressieren?

Die Zustimmungen zum Festsetzungsvorschlag müssen die Bürgerinnen und Bürger an das für die Antwortschreiben zentral zuständige Finanzamt Kassel zurücksenden. Die Anschrift ist auf dem Antwortschreiben vermerkt.

7. Die Bürgerinnen und Bürger haben ihre Zustimmung über den QR-Code erteilt. Müssen sie das Antwortschreiben trotzdem unterzeichnen?

Nein, wenn die Bürgerinnen und Bürger ihre Zustimmung über den QR-Code erteilt haben, muss das Antwortschreiben nicht mehr unterzeichnet und zurückgeschickt werden.

8. Der QR-Code funktioniert nicht. Welche Möglichkeiten zur Zustimmung bestehen?

Alternativ können sie das Antwortschreiben unterzeichnen und an das für die Antwortschreiben zentral zuständige Finanzamt Kassel zurücksenden.

9. Kann die Zustimmung auch telefonisch erteilen werden?

Nein. Eine telefonische Zustimmung ist nicht zulässig.

Die Zustimmung zum Vorschlag für den Steuerbescheid gilt rechtlich als Abgabe einer Steuererklärung und setzt daher eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben voraus.

Dies kann nur elektronisch über den QR-Code oder schriftlich durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung erfolgen.

10. Muss trotz Zustimmung zum Vorschlag noch eine Einkommensteuererklärung 2025 abgegeben werden?

Dies ist grundsätzlich nicht mehr notwendig. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem beigefügten Vorschlag einverstanden sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Sie erhalten nach ihrer Zustimmung zeitnah den Einkommensteuerbescheid für 2025 übersandt.

Der Vorschlag enthält alle Steuerdaten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommerns von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden.

11. Der Vorschlag enthält eine unzutreffende Anschrift und/oder unzutreffende Bankverbindung. Was ist zu tun?

Sofern die in dem Vorschlag aufgeführte Anschrift und/oder gegebenenfalls Bankverbindung unzutreffend sind, sollen betroffene Bürgerinnen und Bürger dem Finanzamt die aktuellen Daten mitteilen.

12. Müssen die Bürgerinnen und Bürger nach Erhalt des Vorschlags eine Zahlung leisten oder bekommen sie Geld erstattet?

Nein. Der Vorschlag dient den Bürgerinnen und Bürgern lediglich zur Überprüfung. Er zeigt auf Basis der vorliegenden Daten, welche Steuer sich voraussichtlich ergeben wird. Rechtlich bindend ist erst der später erlassene Einkommensteuerbescheid. Erst mit dem Einkommensteuerbescheid werden eventuelle Steuererstattungen ausgezahlt oder Nachzahlungen fällig. 

13. Kann trotz des Vorschlags eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 eingereicht werden?

Dies ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, sofern alle steuerlich relevanten Einkünfte und persönlichen Verhältnisse zutreffend berücksichtigt sind. Die Bürgerinnen und Bürger haben dennoch die Möglichkeit eine Einkommensteuererklärung für 2025 bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 abzugeben. Das Finanzamt prüft die Einkommensteuererklärung wie gewohnt und erstellt anschließend den Einkommensteuerbescheid.

14. Die Bürgerin oder der Bürger ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden. Was kann sie oder er tun?

Die Bürgerin beziehungsweise der Bürger muss in diesem Fall bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine ausdrückliche Ablehnung des Festsetzungsvorschlags ist nicht erforderlich.

15. Der Vorschlag für den Steuerbescheid berücksichtigt nicht alle Aufwendungen. Was ist zu tun?

Wer über den Vorschlag für den Steuerbescheid hinausgehende Aufwendungen (z. B. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) geltend machen möchte, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung einreichen. Der Vorschlag für den Steuerbescheid ist in diesen Fällen nicht geeignet, da er ausschließlich auf den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten basiert.

16. Der Einkommensteuerbescheid für 2025 weicht vom Vorschlag ab. Liegt ein Fehler vor?

Es kann durchaus Gründe geben, bei denen der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 vom Vorschlag zum Steuerbescheid abweicht. Typische Gründe hierfür sind beispielsweise die im Einkommensteuerbescheid abgedruckten Hinweise. Der Einkommensteuerbescheid muss bestimmte Textpassagen enthalten, die das Dokument als amtliches Schriftstück qualifizieren. Dazu gehören insbesondere der Abdruck eines amtlichen Dienstsiegels und bestimmte Aussagen zur „Art der Steuerfestsetzung“. Im Einkommensteuerbescheid können zudem Vorauszahlungen für Folgejahre enthalten sein. Weiterhin kann erst im Einkommensteuerbescheid eine Zahlungsaufforderung oder ein Erstattungshinweis angebracht werden. Diese Abweichungen entsprechen den notwendigen Verfahrensumständen und stellen somit keinen Fehler dar. Sollten die Bürgerinnen und Bürger hierzu Rückfragen haben, können sie sich selbstverständlich an den ihr Finanzamt wenden, das hierzu gerne Auskunft geben wird.

17. Was ist zu tun, wenn trotz abgegebener Einkommensteuererklärung 2025 ein Vorschlag übermittelt wird?

Wenn die Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag für einen Steuerbescheid erhalten haben, obwohl sie bereits eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, liegt eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Versand des Vorschlags für den Steuerbescheid und dem Eingang der Steuererklärung vor. Die Bürgerinnen und Bürger müssen nichts weiter veranlassen. Das Finanzamt berücksichtigt die Angaben der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025.

18. Wann muss trotz des Vorschlags für den Steuerbescheid zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben werden?

Wenn der beigefügte Vorschlag nicht alle erklärungspflichtigen Einkünfte enthält, die die Bürgerinnen und Bürger im Jahr 2025 bezogen haben.

Sollten betroffene Bürgerinnen und Bürger weitere Einkünfte bezogen haben oder bekannt sein, dass die mitteilungspflichtige Stelle die Daten nicht oder nicht zutreffend an das Finanzamt übermittelt hat, sind sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Gleiches gilt, wenn die sonstigen persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Zusammenveranlagung, Berücksichtigung von Kindern) im Vorschlag unzutreffend berücksichtigt wurden oder sich geändert haben. Die vorsätzliche oder fahrlässige unvollständige oder unrichtige Angabe von Einkünften kann eine Steuerhinterziehung im Sinne des Paragraph 370 Abgabenordnung oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des Paragraph 378 Abgabenordnung darstellen und straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

19. Wird der Service auch in anderen Ländern angeboten?

Ja. Die Länder Hamburg, Hessen, Thüringen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern pilotieren den Service in diesem Jahr gemeinsam. Auf diese Weise können wertvolle Erfahrungen und Erkenntnisse für alle Länder gesammelt werden. Dieses Verfahren entspricht dem „Einer für Alle“-Prinzip, welches sich auch in anderen Bereichen bereits in der Vergangenheit als sehr zielführend herausgestellt hat.

20. Die Bürgerinnen und Bürger haben weitere Fragen. An wen können sie sich wenden?

Das zuständige Finanzamt ist der Hauptansprechpartner für Fragen zum Vorschlag für den Steuerbescheid und hilft gerne auch telefonisch weiter. Die Kontaktdaten und Erreichbarkeitszeiten des zuständigen Finanzamts in Mecklenburg-Vorpommern finden Bürgerinnen und Bürger hier auf dem Steuerportal. 


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