Im Verfassungsschutzbericht erwähnte Vereine sind nicht gemeinnützig
BFH-Urteil vom 14.03.2018(V R 36/16, BStBl II 2018, 422)
Bei ausdrücklicher Erwähnung eines Vereins in einem Verfassungsschutzbericht wird davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung). Daher ist dem Verein die Gemeinnützigkeit zu versagen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 2018 (Aktenzeichen: V R 36/16, BStBl II 2018, 422) ist diese Vermutung erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Finanzgericht.
Weiter entschied der BFH, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Vereins nicht durch Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, ausgeglichen werden können. Eine Abwägung zwischen „Nutzen und Schaden“ findet folglich nicht statt.