Verein und Ehrenamt

Vereine stärken unsere Gemeinschaft

Ob Sport, Umwelt- oder Katastrophenschutz, Brauchtum oder soziales Engagement – Vereine, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, sind ein wichtiger Teil unseres gesellschaftlichen Lebens. Sie bringen Menschen zusammen, fördern Gemeinschaft und leisten Hilfe, wo sie gebraucht wird.
Der Staat unterstützt dieses Engagement durch besondere steuerliche Vergünstigungen.

Gemeinnützigkeit: Steuervergünstigungen - und mehr

Wenn ein Verein Einnahmen erzielt, Umsätze tätigt oder Vermögen wie Grundbesitz verwaltet, spielt auch das Finanzamt eine Rolle. Denn grundsätzlich gelten für Vereine dieselben Steuerarten wie für Unternehmen – also Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer.
Auch weitere Steuerarten können eine Rolle spielen, etwa Grunderwerb-, Erbschaft-, Schenkung-, Kraftfahrzeug- oder Lotteriesteuer. Beschäftigt der Verein Mitarbeitende, muss er außerdem die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Weil Vereine für das gesellschaftliche Miteinander so wichtig sind, hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Vorteile geschaffen – sowohl für die Vereine selbst als auch für diejenigen, die sie unterstützen.
Diese Vergünstigungen gibt es, wenn das Finanzamt den Verein als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt hat (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung – AO).

Steuerliche Vorteile für anerkannte Vereine

  • Körperschaft- und Gewerbesteuer:
    Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüsse im ideellen Bereich, sowie Erträge aus der Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben sind steuerfrei. Auch Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bis zu 45.000 € im Jahr bleiben steuerfrei.
  • Umsatzsteuer:
    Für bestimmte Umsätze – etwa aus Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung – gilt der ermäßigte Steuersatz.
  • Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer:
    Für diese Steuerarten besteht eine Steuerbefreiung.
  • Einkommensteuer:
    Ehrenamtlich Engagierte profitieren von Steuerbefreiungen:
    • bis zu 3.000 € im Jahr für Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
    • bis zu 840 € im Jahr für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.

Spenden und Zuschüsse

Vom Finanzamt anerkannte gemeinnützige Vereine dürfen Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen – Spenderinnen und Spender können diese steuerlich absetzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Mitgliedsbeiträge abziehbar.
Muster für Zuwendungsbestätigungen finden Sie auf dieser Seite unter Broschüren, Flyer und Merkblätter oder im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.

Service

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vereins oder zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit?
Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter – telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Portal Mein ELSTER (www.elster.de).

Übungsleiterfreibetrag - Engagement lohnt sich

Der Übungsleiterfreibetrag ist nicht nur für Trainerinnen und Trainer im Sport interessant.
Auch viele andere Tätigkeiten können steuerfrei vergütet werden, wenn sie dem Gemeinwohl dienen – zum Beispiel als:

  • Ausbilderin oder Ausbilder
  • Erzieherin oder Erzieher
  • Betreuerin oder Betreuer
  • Künstlerisch Tätige
  • Pflegekraft für Menschen, die alt oder krank sind oder eine Behinderung haben.

Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag

Damit die Steuervergünstigung gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Tätigkeit im Auftrag einer anerkannten Einrichtung:
    Sie üben die Tätigkeit für eine öffentliche oder öffentlich-rechtliche Institution, einen gemeinnützigen Verein, eine Kirche oder eine vergleichbare Einrichtung aus, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
  • Nebenberufliche Tätigkeit:
    Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden.
    Als nebenberuflich gilt sie, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs beträgt.
  • Höchstbetrag:
    Sie können bis zu 3.000 € im Jahr (aktuell gültiger Betrag ab 2021) steuerfrei erhalten.
    Nur der darüber hinausgehende Teil ist steuerpflichtig.

Ehrenamtsfreibetrag – für vielfältiges Engagement

Der Ehrenamtsfreibetrag kann für nahezu jede Art ehrenamtlicher Tätigkeit in gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen genutzt werden – zum Beispiel als:

  • Mitglied im Vereinsvorstand oder Schatzmeisterin/Schatzmeister
  • Platz- oder Gerätewartin/Gerätewart
  • Helferin oder Helfer im Reinigungsdienst
  • Fahrerin oder Fahrer, etwa für Kinder zu Auswärtsspielen.

Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag

  • Gemeinnütziger Zweck:
    Ihre Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  • Nebenberufliche Ausübung:
    Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitberufs beanspruchen.
  • Höchstbetrag:
    Sie können bis zu 840 € im Jahr steuerfrei erhalten (seit 2021).
    Nur Einnahmen, die diesen Betrag überschreiten, müssen versteuert werden.

Wichtig zu wissen

  • Sie können nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit den Übungsleiter- und den Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen.
  • Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine dürfen Vergütungen an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder zahlen – wenn dies in der Satzung ausdrücklich erlaubt ist.

Service

Haben Sie Fragen dazu, welche Tätigkeiten unter den Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag fallen?
Ihr Finanzamt unterstützt Sie gerne – telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Portal Mein ELSTER (www.elster.de).

FAQ Gemeinnützigkeit – Ihre Fragen, unsere Antworten

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist eine wichtige steuerliche Begünstigung. Sie sorgt dafür, dass Vereine, Stiftungen und andere Organisationen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, steuerlich entlastet werden. Auf diesen Seiten finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Gemeinnützigkeit – verständlich erklärt.

Was bedeutet Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?

Gemeinnützigkeit bedeutet, dass eine Organisation ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Diese Zwecke sind in § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) festgelegt – zum Beispiel die Förderung von Bildung, Jugendhilfe, Umweltschutz oder des Sports. Nicht jede Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt, ist automatisch steuerlich begünstigt. Das Finanzamt prüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung und die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Welche Vorteile bringt die Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützige Organisationen können von verschiedenen Steuervergünstigungen profitieren. Dazu zählen insbesondere:

  • Befreiung von Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer,
  • Steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

Darüber hinaus ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oft Voraussetzung für öffentliche Fördermittel oder eine Mitgliedschaft in einem Dachverband.

Warum gibt es so viele Vorschriften?

Da die Gemeinnützigkeit steuerliche Vorteile gewährt, muss Missbrauch verhindert werden. Deshalb legt die Abgabenordnung klare und überprüfbare Kriterien fest. Das Finanzamt prüft anhand dieser Regelungen regelmäßig, ob die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Muss mein Verein eingetragen sein?

Nein. Auch nicht eingetragene Vereine können als gemeinnützig anerkannt werden. Voraussetzung ist jedoch eine schriftliche Satzung, die den Anforderungen der Mustersatzung entspricht (§ 60 AO). Eingetragene Vereine müssen zusätzlich die Vorschriften der §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachten.

Welche Voraussetzungen muss die Satzung erfüllen?

Die Satzung muss so gestaltet sein, dass das Finanzamt klar erkennen kann, welche steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden und wie die Mittel dafür eingesetzt werden. Die Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) bietet eine gute Orientierung.

Tipp: Stimmen Sie Satzungsentwürfe oder Änderungen vorab mit Ihrem Finanzamt ab.

Dürfen Mitglieder oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter Zuwendungen erhalten?

Mitglieder und Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter dürfen keine Gewinne oder Zuwendungen aus den Mitteln der Organisation erhalten. Zulässig sind nur der Ersatz tatsächlicher Auslagen oder angemessene Vergütungen für nachgewiesene Tätigkeiten. Kleine Aufmerksamkeiten, etwa eine Blume oder ein Gutschein von geringem Wert, sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – Geldgeschenke jedoch nicht.

Können Vorstandsmitglieder bezahlt werden?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung ist, dass die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Beispiel: „Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.“ Fehlt eine solche Regelung, gilt die Tätigkeit als ehrenamtlich und darf nur gegen Aufwandsersatz erfolgen.

Ab wann dürfen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden?

Sobald die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt festgestellt wurde. Bei neu gegründeten Organisationen erfolgt dies mit dem Bescheid über die Feststellung der Satzungsmäßigkeit (§ 60a AO). Bestehende Organisationen weisen ihre Gemeinnützigkeit durch einen Freistellungsbescheid nach.

Sind Mitgliedsbeiträge steuerlich begünstigt?

Mitgliedsbeiträge sind in der Regel steuerlich begünstigt. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei Vereinen, deren Zwecke überwiegend der Freizeitgestaltung dienen – zum Beispiel Sport-, Gesangs- oder Karnevalsvereine (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 bis 23 AO). Für diese Beiträge dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Wie oft müssen gemeinnützige Vereine Steuererklärungen abgeben?

Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel alle drei Jahre eine Steuererklärung einreichen. Darin enthalten sind der Tätigkeitsbericht und die sogenannte Einnahmen-/Ausgabenrechnung für diesen Zeitraum. Vereine mit steuerpflichtigen Einnahmen über 45.000 Euro im Jahr müssen ihre Erklärung jährlich abgeben.

Dürfen Satzungsänderungen ohne Beteiligung des Finanzamts erfolgen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihre Satzung allein gestalten dürfen. Jede Änderung der Satzung, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betrifft, sollte jedoch dem Finanzamt vorgelegt werden.

Empfehlung: Stimmen Sie Satzungsentwürfe vorab mit dem Finanzamt ab, um spätere Probleme bei der weiteren Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

Was sind Mittel des Vereins im Sinne der Abgabenordnung?

Mittel sind alle Vermögenswerte, die dem Verein gehören und zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden können – zum Beispiel Geld, Gegenstände oder Grundstücke.

Darf ein gemeinnütziger Verein andere Organisationen unterstützen?

Ja. Vereine oder sogenannte Fördervereine dürfen Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an öffentliche Einrichtungen weitergeben.

Ist ein Dorffest gemeinnützig?

Ein Dorffest ist in der Regel keine gemeinnützige Tätigkeit. Es ist aber auch nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit, solange das Fest nicht die Haupttätigkeit des Vereins darstellt. Die Einnahmen müssen in einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst und gegebenenfalls versteuert werden. Liegt der Jahresumsatz unter 45.000 Euro, bleibt dieser Bereich steuerfrei. Wird das Fest jedoch zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke – etwa der Heimatpflege oder Jugendhilfe – veranstaltet, kann es vollständig steuerbegünstigt sein.

Ist jede wirtschaftliche Tätigkeit für die Gemeinnützigkeit schädlich?

Nein. Eine wirtschaftliche Betätigung ist zulässig, wenn sie der Erfüllung oder Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke dient und nicht Hauptzweck des Vereins ist. Das gilt beispielsweise für den Verkauf von Speisen oder Eintrittskarten bei gemeinnützigen Veranstaltungen.

Welche Tätigkeitsbereiche gibt es bei gemeinnützigen Vereinen?

Ein gemeinnütziger Verein kann Einnahmen aus verschiedenen Bereichen erzielen:

  • Ideeller Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden)
  • Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, Mieteinnahmen)
  • Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken)
  • Zweckbetrieb (steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

Dürfen Rücklagen gebildet werden?

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Rücklagen dienen dazu, Mittel für künftige Projekte oder Investitionen bereitzuhalten (§ 62 AO). Nimmt Ihr Verein im Jahr mehr als 45.000 € ein, müssen die Mittel grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Ausnahmen gelten, wenn eine langfristige Rücklagenbildung sachlich begründet ist.

Mehr Informationen und Formulare

Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für Vereine“ unter https://tinyurl.com/SteuertippsVereine. Formulare und Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen stehen auf https://www.formulare-bfinv.de bereit.

Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Finanzamt gern weiter.


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