Daten der privaten Kranken - und Pflege-Pflichtversicherungen werden ab 01.01.2026 elektronisch beim Lohnsteuerabzug der Beamten und Angestellten berücksichtigt

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die
benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die
Lohnsteuer berechnen und abführen zu können.
Diese sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und stehen dem Arbeitgeber - nach
einer Berechtigungsprüfung - zum elektronischen Abruf bereit.
Sobald der Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, können steuerlich bedeutsame
Änderungen nach Ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat, Geburt des Kindes, Kircheneinoder
Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des
Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Bisher wurden Beiträge/Daten zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung durch den
Arbeitgeber entweder über eine von der Versicherung ausgestellten Papier-Bescheinigung oder die
Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.

Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird ab 2026 durch das
elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt.

Um den bürokratischen Aufwand bei der (lohn)steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private
Kranken - und Pflege-Pflichtversicherung zu mindern, wird ein elektronischer Datenaustausch
zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung
(Versicherungsunternehmen), der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern umgesetzt.

Bundesweit betrifft dies ca. 9 Millionen Versicherte und 40 private Kranken- und
Pflegeversicherungen.

Wie erfolgte der Abzug bisher?


Im bisherigen Verfahren haben die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die jährliche Papierbescheinigung
der Versicherung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt. Soweit dies nicht geschah, wurde automatisch
die Mindestvorsorgepauschale von 1.899,- Euro angewendet.

Das bisherige Verfahren zur Übermittlung der Daten der private Kranken- und Pflege-
Pflichtversicherungen (KV/PV) wird in dem folgenden Schaubild vereinfacht dargestellt.

Details anzeigen

Abbildung 1: Bisheriges Verfahren KV/PV

Abbildung 1: Bisheriges Verfahren KV/PV

Wie erfolgt der Abzug ab 2026?

Das neue Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Daten der KV/PV wird in dem folgenden
Schaubild vereinfacht dargestellt.

Details anzeigen

Abbildung 2: Verfahren KV/PV ab 2026 (vereinfachte Darstellung)

Abbildung 2: Verfahren KV/PV ab 2026 (vereinfachte Darstellung)

Das Versicherungsunternehmen übermittelt die Art und Höhe der Beiträge
(Lohnsteuerabzugsmerkmale der KV/PV )für das Folgejahr bis zum 20. November an das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die
entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese im Rahmen der ELStAM für den Abruf
durch die Arbeitgeber bereit.
Der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgt analog der bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale
elektronisch.

Was ändert sich dadurch für die Versicherten?

Keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherung mehr notwendig!
Die bisher angewendete Mindestvorsorgepauschale ist weggefallen.
Neben der Durchführungsweise kann sich auch die Zuordnung der jeweiligen Beiträge ändern.
Dies kann ab dem 01.01.2026 Auswirkungen auf die Höhe des Nettoeinkommens haben.
Bei Fragen hierzu, wenden Sie sich an Ihre Krankenversicherung oder das BZSt.
Ihr Finanzamt hat bezüglich der elektronisch übermittelten Daten keine Handhabe.

Genauso wie die bisherigen Papierbescheinigungen beinhaltet die elektronische Datenübermittlung
zwei Beitragswerte:
• die Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss
zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und
• die Höhe des Basisbeitrags, der bei der Lohnsteuer als Sonderausgaben (Minderung
des zu versteuernden Einkommens) angerechnet werden kann.

Werden in Ausnahmefällen die KV/PV ELStAM nicht oder nicht zutreffend für den Abruf bereitgestellt
sollten sich die Versicherten an die jeweilige Versicherung wenden.
Die Finanzämter haben keine Berechtigung – weder elektronisch noch analog - bei fehlerhaften
Zuordnungen/ fehlerhaften Daten abzuändern.

Ausnahmen zur elektronischen Übermittlung:

Beiträge zu ausländischen KV/PV
Ausländische Versicherungsunternehmen sind weiterhin nicht zur elektronischen Übermittlung
verpflichtet.

Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften mit einer Bestätigung nach § 176 SGB V des
Bundesministeriums für Gesundheit, die eine sogenannte substitutive Kranken- bzw.
Pflegeversicherungen anbieten, sowie der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und der
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist es freigestellt, am Verfahren des
Datenaustauschs teilzunehmen.

Ob ihr Versicherungsträger an dem Verfahren teilnimmt, ist bei diesem zu erfragen.

In diesen genannten Ausnahmefällen können die Versicherten einen Antrag auf Eintragung eines
Freibetrages im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen.

Dieser Wert wird dann dem Arbeitgeber elektronisch als ELStAM bereitgestellt.

Sofern Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck und Anlage Sonderausgaben) gestellt haben und dieser berücksichtigt wurde, sind Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Die Regelungen zum Verfahren der KV/PV wurden in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) beschrieben.
Dieses BMF-Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Gesetzliche Grundlagen

BMF – Schreiben vom 3. Juni 2025, BStBl. I 2025 S. 1454
Datenübermittlung: § 93 c der Abgabenordnung (AO)
Lohnsteuerabzugsmerkmale: § 39 Absatz 4 Nr. 4 und Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG)
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: § 39 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1a EStG
ELStAM § 39 e Absatz 3 Satz 1 EStG
Ausländische KV/PV: § 39 e Absatz 1 Satz 2; § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG
Pflichtveranlagung: § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG
Vorsorgepauschale § 39 b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 und Absatz 4 EStG
Wegfall der Vorsorgepauschale § 52 Abs. 36 EStG
Erhebung von Daten §§ 11 und 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)



Weitere Informationen im Internet:

Fragen und Antworten zur neuen Funktionalität KV/PV des Verfahrens ELStAM zum Themenkomplex KV/PV für Arbeitnehmer sind auf der Seite des BZSt unter
https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/ELStAM_node.html und
https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/FAQ/faq_node.html zusammengestellt.

Viele Versicherungen haben für ihre Kunden entsprechende Informationen auf den Internetseiten bereitgestellt; z.B.
https://www.privat-patienten.de/digitale-datenuebermittlung-pkv-elstam/

Informationen für Arbeitgeber zum ELStAM- Abruf sind bei ELSTER.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zusammengestellt.


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