Termine und Fristen
Abgabefristen für Steuererklärungen
Folgende Jahreserklärungen sind bis zum 31. Juli des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben:
- zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer - einschließlich den Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenbesteuerung und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges,
- zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags,
- zur Umsatzsteuer,
- Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2023 bestehen Sonderregelungen:
| Besteuerungszeitraum | Termin | 
| 2020 | 01.11.2021 | 
| 2021 | 31.10.2022 | 
| 2022 | 02.10.2023 | 
| 2023 | 02.09.2024 | 
Für Erklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gelten besondere Abgabefristen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO, Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)).
Fristverlängerungen für Steuererklärungen
Sofern die Steuererklärungen und Meldungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, sind die Erklärungen bis zum 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres abzugeben.
Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen:
| Besteuerungszeitraum | Termin | 
| 2019 | 31.08.2021 | 
| 2020 | 31.08.2022 | 
| 2021 | 31.08.2023 | 
| 2022 | 31.07.2024 | 
| 2023 | 02.06.2025 | 
| 2024 | 30.04.2026 | 
Für Erklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gelten besondere Abgabefristen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO, Art. 97 § 36 EGAO).
Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO sind spätesten 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben.
Zahlungs-Schonfrist
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; sie gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Scheckzahlungen gelten darüber hinaus erst am dritten Tag nach dem Eingang als entrichtet.




