Belegabruf - vorausgefüllte Steuererklärung

Am 01.01.2014 startete in allen Bundesländern das Projekt „Belegabruf - vorausgefüllte Steuererklärung“. Mit diesem Serviceangebot der Steuerverwaltung wird den Bürgerinnen und Bürgern eine kostenlose Ausfüllhilfe zur Verfügung gestellt, die die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtern soll.

Das Belegabrufverfahren wird nur in elektronischer Form angeboten, da es Teil der Bestrebungen ist, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Datenübermittlung abzulösen. Die Steuerverwaltung wird daher keine Papiervordrucke der Steuererklärung mit eingetragenen Daten versenden - auch wenn man dies anhand der Bezeichnung „vorausgefüllte Steuererklärung“ vermuten könnte.

Vielmehr werden Bürgerinnen und Bürgern oder ihren Bevollmächtigten die bei der Steuerverwaltung zur Person gespeicherten Daten elektronisch bereitgestellt. Diese Daten können abgerufen und in die elektronische Steuererklärung übernommen werden. Es werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Folgende Daten können abgerufen werden:

  • Grundinformationen wie Vorname, Name, Titel, Adresse, Identifikationsnummer, Geburtsdatum,  Religionszugehörigkeit, Bankverbindung, Angaben zum steuerlichen Vertreter,
  • Angaben aus Lohnsteuerbescheinigung/besonderen Lohnsteuerbescheinigung, z.B. Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des Arbeitnehmers,
  • Angaben aus Rentenbezugsmitteilung (Rentenzahlungen),
  • Angaben zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (Zahlungen an Kranken- und Pflegeversicherung und Erstattungen),
  • Beiträge zur Altersvorsorge (Riester-Vorsorgebeiträge, Rürup-Vorsorgebeiträge)
  • Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc.) können ab dem Kalenderjahr 2014 abgerufen werden.

Der Umfang der bereitgestellten Daten wird sukzessive erweitert.

Ein Abruf der Daten ist jeden Tag rund um die Uhr möglich. Zudem können die Daten auch mehrfach abgerufen werden. Aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Übermittlungsfrist werden viele dieser Daten erst Ende Februar des folgenden Jahres übermittelt und stehen dementsprechend auch nicht direkt zu Jahresbeginn zum Abruf bereit.

Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, ist eine Registrierung im ElsterOnlinePortal mit der Identifikationsnummer und anschließend eine Anmeldung zum Datenabruf erforderlich.

Darüber hinaus können Bürgerinnen und Bürgern auch Dritte (z. B. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigen, ihre Daten einzusehen und diese bei der Erstellung der Steuererklärung zu verwenden.

Die abgerufenen Daten müssen vor Übernahme kontrolliert werden. Die Bürgerinnen und Bürgern tragen weiterhin die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen abgegebenen Erklärung. Die abgerufenen Daten können unverändert übernommen oder personell geändert oder auch wieder ganz gelöscht werden.

Bei Fragen zum Inhalt der abgerufenen Daten kann das Finanzamt leider nicht weiterhelfen. Bürgerinnen und Bürgern müssen sich vielmehr an den Datenübermittler wie seinen Arbeitgeber oder seine Versicherung wenden. Es ist auch weiterhin ein Nachweis der Einnahmen/Aufwendungen anhand von Papierbelegen möglich.

Profitieren können vor allem Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre, aber auch alle anderen Steuerpflichtigen, weil man weniger Zeit für das Ausfüllen der Steuererklärung braucht. Die Steuererklärungen haben eine höhere Qualität, weil Übertragungsfehler vermieden werden. Damit lassen sich auch Rückfragen und möglicherweise sogar Einsprüche vermeiden. Das neue Angebot bringt zudem mehr Transparenz in das Besteuerungsverfahren, weil Bürgerinnen und Bürger oder ihre Vertreter schon vor Abgabe der Steuererklärung feststellen können, welche Daten der Finanzverwaltung über sie vorliegen.


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