Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern

Aktuelle Meldungen

Verzicht auf Besteuerung der Preisbremsen

Die Besteuerung des Entlastungsbetrages der Gas- / Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 ersatzlos gestrichen. In der Steuererklärung 2023 müssen Sie hierzu keine Eintragungen vornehmen.

Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen Vordrucke und Anleitungen bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter / Servicestellen ausgeliefert. Eine Änderung dieser Vordrucke und Anleitungen ist damit nicht mehr möglich. Konkret betroffen ist die Zeile 17 der Anlage SO einschließlich der entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO sowie in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A.

Die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO muss daher nicht beantwortet werden.

Preisbremse.jpg

Verwenden Sie für Ihre Steuererklärung 2023 das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, werden Sie über einen Infotext darüber unterrichtet, dass Sie zu dieser Abfrage keine Angaben tätigen müssen.

In den elektronischen Steuererklärungsformularen (Mein ELSTER / kommerzielle Softwareangebote) wird die Abfrage zur Gas- / Wärmepreisbremse durch eine entsprechende Anpassung komplett entfernt. Gegenwärtig werden Sie noch über einen Hilfetext informiert.

Achtung! Gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung / ELSTER

Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet, deren Absender mit ELSTER oder Steuerverwaltung angegeben wird. Die Empfänger werden aufgefordert, bestimmte Informationen, beispielsweise Konto-/ und oder Kreditkarteninformationen, für angebliche Steuererstattungen preiszugeben. Die E-Mails wirken, auch durch die persönliche Anrede, seriös.

Die Steuerverwaltung fordert niemals Informationen, wie Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PINS oder Sicherheitskennwörter per E-Mail an. Steuerpflichtige erhalten in der Regel lediglich Benachrichtigungen, aber keine Steuerdaten oder Rechnungen als E-Mail-Anhang. Derartige E-Mails sollten daher sofort gelöscht werden. Klicken Sie auch nicht auf Links, wenn Sie Zweifel haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt. 

Diese und weitere Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auch auf der ELSTER-Homepage.

Einkommensteuererklärung 2023 – Was muss ich wissen?

Wenn Sie verpflichtet sind, für 2023 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, und nicht steuerlich beraten sind, müssen Sie die Erklärung bis zum 02.09.2024 beim Finanzamt einreichen.

Es wird grundsätzlich empfohlen, die Steuererklärungen elektronisch abzugeben (beispielsweise über ELSTER à www.elster.de). Die elektronische Übermittlung gewährleistet eine korrekte und vollständige Abgabe und eine Plausibilitätsprüfung, die die Bearbeitung der Erklärung in den Finanzämtern beschleunigt. Für Rentnerinnen und Rentner gibt es spezielle Angebote der einfachen Erklärungsabgabe. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Die Abgabe der Erklärungen für 2023 ist bereits jetzt möglich. Die Finanzämter können bundesweit aber nicht vor Mitte März 2024 mit der Bearbeitung beginnen. Denn Institutionen (wie z.B. Versicherungsanstalten oder Arbeitgeber), die steuerrelevante Daten an die Finanzämter übermitteln müssen, haben hierfür noch bis Ende Februar Zeit.

Die Bearbeitung der Erklärungen erfolgt automationsgestützt und grundsätzlich nach Eingang im Finanzamt. Eine vollautomatisierte Bearbeitung der Erklärungen ist möglich, wenn die Steuererklärung korrekt und vollständig ist. Hierbei kann die Erstellung einer elektronischen Erklärung helfen. In diesen Fällen kann die Zeit zwischen Einreichung der Erklärung und Bescheiderstellung weniger als zwei Wochen betragen. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Einzelfall variieren, weil beispielsweise eine eingereichte Papiererklärung zu digitalisieren ist oder die Erklärung personell zu bearbeiten ist.

Phishing: Gefälschte E-Mail im Namen des Bundesfinanzministeriums im Umlauf

Aktuell wird eine betrügerische E-Mail verbreitet, die vorgibt vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu stammen.

Die Phishing-E-Mail wird von einer E-Mail-Adresse versendet, die nicht vom BMF stammt

Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben:

  • Klicken Sie nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links.
  • Löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich.

Neue Erreichbarkeitszeiten der Finanzämter im Land

Zum 01.06.2023 haben sich die Öffnungs- und telefonischen Erreichbarkeitszeiten der Finanzämter im Land geändert. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Registerkarte "Kontakt / Öffnungszeiten" des jeweiligen Finanzamts.

Für Fragen zur Grundsteuer wählen Sie die Vorwahl des gewünschten Finanzamts und die Durchwahl -930 oder nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite. Viele Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zur Grundsteuerreform.

Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wird um bis zu zwei Jahre verschoben

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der Betroffenen in der Türkei und in Syrien sind Verwaltungserleichterungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Schreiben zusammengefasst. Sie gelten für Maßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

  • den Renten Service der Deutschen Post AG oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.

Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Aktuell werden die bereits eingereichten Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts in den Finanzämtern schrittweise abgearbeitet. Die Beantwortung von Nachfragen ist sehr zeitintensiv, daher wird darum gebeten, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand oder zum Versand der Bescheide Abstand zu nehmen. Bearbeitungszeit und -umfang bemessen sich darüber hinaus nach dem jeweiligen Einzelfall.

Erläuterungen zum Grundsteuerwertbescheid finden Sie hier.

Achtung! Warnung vor möglichem SMS-Betrug

Die Steuerverwaltung weist auf eine mögliche, neue Form des Telefonbetruges hin. Derzeit gehen bei Steuerpflichtigen SMS mit dem vermeintlichen Absender "Bundesministerium" ein, in denen angekündigt wird, dass das Finanzamt einen Geldbetrag an den Empfänger auszahlen will. Zu diesem Zweck sollen über einen in der SMS enthaltenen Link Bankdaten angegeben werden.

Diese SMS stammen ausdrücklich nicht von der Steuerverwaltung und sind möglicherweise strafrechtlich motiviert.


Sollten Sie Opfer einer solchen SMS werden vermeiden Sie es unbedingt, Informationen herauszugeben oder zu bestätigen.

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

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Abgabe der Grundsteuererklärung

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bis zum 31.01.2023 beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen.

Das Aktenzeichen, unter dem die Erklärung einzureichen ist, wurde bereits im Informationsschreiben zur Grundsteuerreform mitgeteilt. Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer, die kein Informationsschreiben erhalten haben, werden gebeten, sich an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zu wenden.

Bitte reichen Sie keine Unterlagen und Belege zur Steuererklärung ein.

Den für die Grundsteuererklärung stichtagsbezogenen Bodenrichtwert, Ertragsmesszahl und weitere Katasterangaben finden Sie im Datenportal der Finanzverwaltung M-V zur Grundsteuerreform hier. Auf anderen Internetportalen sind die Daten unter Umständen nicht auf den für die Grundsteuererklärung relevanten Stichtag 01.01.2022 hinterlegt.

Ersparen Sie sich und der Verwaltung unnötigen Aufwand und verwenden Sie bitte keine Erklärungsvordrucke von anderen Ländern, da diese unter Umständen nicht bearbeitet werden können.

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Auch Deutschland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet Bleibenden hilft der Demokratie in der Ukraine. Die Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier.

Das Bundesfinanzministerium hat Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zusammengetragen.

Zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 des KStG hat sich das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.03.2022 geäußert. Hier gelangen Sie dorthin.

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sind im Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.03.2022 geregelt.

Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern zur Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (ID) an Geflüchtete und Asylsuchende:

Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren geht online

Ab 01.10.2021 können Sie Anträge im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2022 elektronisch über Mein ELSTER einreichen.

Das betrifft folgende Anträge:

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern
  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
  • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -
  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Daneben können die Anträge auch weiterhin auf Papier eingereicht werden.

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei. Alle Lohnersatzleistungen unterliegen seit langem dem Progressionsvorbehalt. Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleitungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben: BMF-Schreiben.

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