Folgende Erklärungen für das Kalenderjahr 2011 sind bis zum 31. Mai 2012 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben:
Sofern die Steuererklärungen und Meldungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr.3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 Abgabenordnung (AO) allgemein bis zum 31. Dezember verlängert.
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; sie gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
Hinweis:
Mit der Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Scheckzahlungen erst am dritten Tag nach dem Eingang als entrichtet (vgl. auch Pressemitteilung 5/07 des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.07).