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Termine und Fristen

Abgabefristen für Steuererklärungen

Folgende Erklärungen für das Kalenderjahr 2011 sind bis zum 31. Mai 2012 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben:

  • zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer - einschließlich den Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenbesteuerung und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges,
  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags,
  • zur Umsatzsteuer,
  • sowie die Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften nach §138 Abs.2 der Abgabenordnung (AO),

Fristverlängerungen für Steuererklärungen

Sofern die Steuererklärungen und Meldungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr.3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 Abgabenordnung (AO) allgemein bis zum 31. Dezember verlängert.

Zahlungs-Schonfrist

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; sie gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.

Hinweis:

Mit der Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Scheckzahlungen erst am dritten Tag nach dem Eingang als entrichtet (vgl. auch Pressemitteilung 5/07 des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.07).


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