Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird auf das Entgelt für die Inanspruchnahme einer Leistung erhoben (z.B. für den Erwerb von Gütern oder für Dienstleistungen). In ihrer Wirkung belastet sie den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch.
Grundsätzlich hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf die von ihm erbrachten Leistungen an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu: Von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, darf er die Umsatzsteuerbeträge abziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze in Rechnung gestellt haben (Vorsteuern). Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer) sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.
Von der Umsatzbesteuerung ausgenommen sind Kleinunternehmer.
Das Umsatzsteuergesetz kennt grundsätzlich zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz wird vor allem auf die Lieferung von fast allen Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze – angewandt. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von bestimmten Kunstgegenständen.
Weiterführende Informationen, Hinweise zum Steueranmeldungsverfahren sowie wichtige bundeseinheitliche Veröffentlichungen zur Umsatzsteuer finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.
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