Kapitalgesellschaften sind beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG). Sie unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ergänzt die Einkommensteuer der natürlichen Personen. Sie ist erforderlich, weil Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zwar auch Einkommen erzielen können, dieses Einkommen aber nicht ohne Weiteres natürlichen Personen zugerechnet werden kann.
Auf das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ein Steuersatz von 15 % (zuvor 25%) angewendet; im Unterschied zur Einkommensteuer gibt es weder einen Grundfreibetrag noch einen progressiven Tarifverlauf. Bei der Festlegung des Körperschaftsteuer-Satzes ist in Rechnung gestellt worden, dass Kapitalgesellschaften und Genossenschaften regelmäßig auch der Gewerbesteuer unterliegen. Unterstellt man einen Hebesatz von 400% und berücksichtigt man die zukünftige Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer (ab 2008), beträgt die Gesamtbelastung (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) ca. 29,83% (vorher 38,65%).
Werden Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an die Anteilseigener ausgeschüttet, unterliegen diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Anteilseigner (= natürliche Person) noch einmal der Besteuerung nach dem Einkommen. Um die doppelte Belastung des für die Ausschüttung verwendeten Gewinns zunächst bei der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer und dann beim Anteilseigner mit Einkommensteuer zu mildern, kommt auf der Seite des Anteilseigners das sog. 'Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren' zur Anwendung. Danach wird (im Ergebnis) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur die Hälfte der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt.
Auch Vereine sind Körperschaften. Sind sie gemeinnützig tätig, können Sie Vergünstigungen in Anspruch nehmen.