Die rechtlich einfachste Form, ein Unternehmen zu betreiben, ist die des Einzelunternehmens. Der Gewinn oder Verlust aus dem Einzelunternehmen fließt in die Festsetzung der Einkommensteuer ein. Dort erfolgt eine Zusammenrechnung mit anderen Einkünften sowie die Berücksichtigung von bestimmten Abzugsbeträgen (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).
Außerdem kann das Unternehmen der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer unterliegen.
Die gebräuchlichsten Arten der Gewinnermittlung sind der Betriebsvermögensvergleich (Buchführung) und die Einnahmenüberschussrechnung.
Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften bereits buchführungspflichtig sind, müssen die Buchführung auch der Besteuerung zugrunde legen. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind nach § 141 AO auch dann zur Buchführung verpflichtet, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen
Wenn keine Verpflichtung zur Buchführung besteht, kann der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Keine Buchführungspflicht besteht beispielsweise für Freiberufler sowie "kleine" Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte.
Der Gewinn/Verlust des Wirtschaftsjahres wird durch Saldierung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Betriebs- und Geschäftsausstattung, Inventar usw.) sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (Abschreibung).
Den erforderlichen Vordruck für die Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR) und weitere Vordrucke finden Sie hier.
Weitere nützliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer".