Von einem privaten Veräußerungsgeschäft – früher auch "Spekulationsgeschäft" genannt – spricht man dann, wenn bei Grundstücken der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Kauf- bzw. Verkaufsvertrages und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.
Gewinne, die aus dem Verkauf von Immobilien (z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser) des Privatvermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraumes erzielt werden, unterliegen grundsätzlich als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Die Höhe der Einkünfte ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung sind als Werbungskosten abzugsfähig. Eigenheimzulage und Investitionszulage mindern die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht.
Von der Besteuerung ausgenommen ist der Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie. Diese wird nicht besteuert, wenn sie entweder ununterbrochen seit dem Erwerb oder zumindest aber im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.