Gegenstand der Grundsteuer ist der im Inland belegene Grundbesitz. Das Aufkommen an der Grundsteuer steht den Gemeinden zu und bildet für sie eine wesentliche Einnahmequelle. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.
Ausgangsbasis für die Grundsteuererhebung ist regelmäßig die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch die Bewertungsstelle des Finanzamts. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer durch Anwendung eines Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag fest und erhebt die Steuer.
Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) und für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) können von der Gemeinde unterschiedliche Hebesätze beschlossen werden.
Das geltende Recht in den neuen Bundesländern unterscheidet sich gegenüber dem der alten Länder. Im Wesentlichen gilt hier Folgendes:
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