Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt insbesondere das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde übermittelt von Amts wegen dem zuständigen Finanzamt die für die Besteuerung erforderlichen Daten.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist ab dem Tag der Fahrzeugzulassung in der Regel für ein Jahr im Voraus an das zuständige Finanzamt zu zahlen. Örtlich zuständig für die Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat.
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer einschließlich der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw, Nutzfahrzeuge (z.B. Lkw und Anhänger) und Wohnmobile können Sie hier erhalten