Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer als Lohnsteuer durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ist jedoch der Arbeitgeber.
Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt auf der Grundlage der Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers. Hierzu gehören insbesondere die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit, die Anzahl der Kinder und die Höhe etwaiger auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibeträge.
Durch die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie abzugsfähige Aufwendungen geltend machen können oder Ihnen zusätzliche Pauschbeträge zustehen. Antragsvordrucke zur Lohnsteuerermäßigung erhalten Sie in Ihrem Finanzamt oder hier.
Nach Ablauf des Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung. Hieraus gehen alle Daten hervor, die ihr Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung gesendet hat.
Weitere Hinweise enthalten die nachstehend als Download verfügbaren "Ratgeber für Lohnsteuerzahler".
Haben Sie auf Ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen oder im Kalenderjahr neben den Lohneinkünften auch andere Einkünfte/Einnahmen ohne Steuerabzug von mehr als 410 Euro erhalten (z.B. Lohnersatzleistungen, Renten, Kapitaleinkünfte), müssen Sie für dieses Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben. Hierfür sollten Sie vorrangig das elektronische Verfahren (ELSTER) nutzen.
Tipps zu steuerlichen Erleichterungen im Rahmen der Altersvorsorge erhalten Sie hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.