Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.
Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger!
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.
Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?
Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?
Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.
Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab 2012 informiert?
Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen:
Dem Bürger entstehen keine Nachteile:
Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise als Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger "im Portemonnaie". Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012 wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zuviel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.
Bitte beachten!
Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.
Berufseinsteiger bzw. Aufnahme eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses:
Für alle Berufseinsteiger bzw. bei Aufnahme eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses (Steuerklasse VI) stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.Wird dem Arbeitgeber keine Ersatzbescheinigung vorgelegt, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug grundsätzlich immer nach Steuerklasse VI vornehmen. Ausnahmen gelten bei der Pauschalierung der Lohnsteuer (z.B. sog. Minijobs).
Ausbildungsbeginn in 2012:
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.
Anträge zur Änderung der persönlichen ELStAM:
Aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs in den Finanzämtern empfiehlt es sich, Anträge zur Änderung der persönlichen ELStAM über den Postweg einzureichen. Antragsformulare finden Sie weiter unten im Downloadbereich oder unter Vordrucke.
Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012:
Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 entnehmen Sie bitte dem auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Dezember 2011 (Az. IV C 5 - S 2363/07/0002-03).
Eine Liste mit häufig gestellten Fragen und Antworten zur Elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie hier.