Einzelunternehmen

Die rechtlich einfachste Form, ein Unternehmen zu betreiben, ist die des Einzelunternehmens. Der Gewinn oder Verlust aus dem Einzelunternehmen fließt in die Festsetzung der Einkommensteuer ein. Dort erfolgt eine Zusammenrechnung mit anderen Einkünften sowie die Berücksichtigung von bestimmten Abzugsbeträgen (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).

Außerdem kann das Unternehmen der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer unterliegen.

Gewinnermittlung

Die gebräuchlichsten Arten der Gewinnermittlung sind der Betriebsvermögensvergleich (Buchführung) und die Einnahmenüberschussrechnung.

Betriebsvermögensvergleich (Buchführung)

Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften bereits buchführungspflichtig sind, müssen die Buchführung auch der Besteuerung zugrunde legen. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind nach § 141 AO auch dann zur Buchführung verpflichtet, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Umsatz mehr als 500.000 Euro oder
  • Gewinn mehr als 50.000 Euro oder
  • Wirtschaftswert der land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen mehr als 25.000 Euro und vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen.

Einnahmenüberschussrechnung

Wenn keine Verpflichtung zur Buchführung besteht, kann der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Keine Buchführungspflicht besteht beispielsweise für Freiberufler sowie "kleine" Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte.

Der Gewinn/Verlust des Wirtschaftsjahres wird durch Saldierung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Betriebs- und Geschäftsausstattung, Inventar usw.) sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (Abschreibung).

Die Einnahmenüberschussrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Datensatz wird jährlich im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Auf Antrag kann in Härtefällen von einer elektronischen Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung abgesehen werden.

Häufige Fragen

Welche Meldepflichten muss ich bei der Eröffnung eines Einzelunternehmens beachten?

Als Gewerbetreibender sind Sie bei Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde anzeigepflichtig. Diese leitet die Informationen an das Finanzamt weiter. Wollen Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, müssen Sie die Art der Tätigkeit nicht bei der Stadt oder Gemeinde melden, sondern innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit Ihr zuständiges Finanzamt informieren.

Einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie eine Ausfüllhilfe finden Sie im Internet bzw. sie werden Ihnen vom Finanzamt zugesandt.

Mit welchen Zahlungspflichten muss ich als Unternehmer rechnen?

Neben den Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, als Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer) sind die Unternehmensgewinne auch bei Ihrer persönlichen Einkommensteuer zu berücksichtigen. Dies geschieht nicht erst bei der Einkommensteuerfestsetzung für das jeweilige Jahr, sondern das Finanzamt wird aufgrund des voraussichtlichen Gewinns (insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben im Fragebogen) Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, die am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu zahlen sind.


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