Grundsteuer

Gegenstand der Grundsteuer ist der im Inland belegene Grundbesitz. Das Aufkommen an der Grundsteuer steht den Gemeinden zu und bildet für sie eine wesentliche Einnahmequelle. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.

Ausgangsbasis für die Grundsteuererhebung ist regelmäßig die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch die Bewertungsstelle des Finanzamts. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer durch Anwendung eines Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag fest und erhebt die Steuer.

Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) und für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) können von der Gemeinde unterschiedliche Hebesätze beschlossen werden.

Das geltende Recht in den neuen Bundesländern unterscheidet sich gegenüber dem der alten Länder. Im Wesentlichen gilt hier Folgendes:

  • Liegen für Grundstücke Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1935 vor, gelten diese weiter fort. Sind Einheitswerte festzustellen, so sind Grundlage hierfür ebenfalls diese Wertverhältnisse.
  • Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die auf Feststellungszeitpunkte vor dem 01.01.1991 kein Einheitswert festgestellt worden oder festzustellen ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohn- und Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage; Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde).
  • Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird für das zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Steuermessbetragsverfahren ein sog. Ersatzwirtschaftswert ermittelt, der für die Grundsteuer gilt. Schuldner ist hier der Nutzer.

Gesetze

Bezeichnung Format Größe
Grundsteuergesetz


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