Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unterliegen nach dem Grunderwerbsteuergesetz Erwerbe von inländischen Grundstücken. Neben dem am häufigsten vorkommenden Kaufvertrag gehören dazu auch andere Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise Überlassungs- und Erbbaurechtsverträge, Eigentumsübergänge kraft Gesetzes, das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren sowie Veränderungen im Gesellschafterbestand von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem rechtwirksamen Verpflichtungsgeschäft, in der Regel mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Sie beträgt derzeit in unserem Land 6 Prozent der Gegenleistung. Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, aber auch die Übernahme von Belastungen, die Gewährung von Rechten u.a. kann zur Gegenleistung gehören.

Soweit der Erwerbsvorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist (bspw. wegen des Unterschreitens des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Werts von 2.500 € oder des Grundstückserwerbs durch Verwandte in gerader Linie), setzt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegen den Steuerschuldner fest.

Steuerschuldner sind in der Regel die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen, also Erwerber und Veräußerer gleichermaßen. Sie sind Gesamtschuldner. Oft enthalten die Verträge jedoch Vereinbarungen darüber, wer die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird sich zunächst nach diesen Vereinbarungen richten. Im Falle nicht fristgerechter Begleichung muss jedoch auch der andere Gesamtschuldner mit einer Inanspruchnahme rechnen. Nach erfolgter Zahlung erteilt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch erforderlich ist.

Gesetze

Bezeichnung Format Größe
Grunderwerbsteuergesetz

Häufige Fragen

Muss ich mein Finanzamt über einen abgeschlossenen Grundstücksvertrag informieren?

Alle beurkundeten Rechtsvorgänge über ein Grundstück haben die Notare, Gerichte und Behörden dem Finanzamt anzuzeigen. Bedarf ein Erwerbsvorgang nicht der Beurkundung, wie der Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen, Boots- und Gartenhäuser), müssen die beteiligten Erwerber und Veräußerer einen solchen Vorgang dem Finanzamt mitteilen.

Was ist unter einem "einheitlichen Vertragswerk" zu verstehen und was bedeutet das für mich?

Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne regelmäßig dann gegeben, wenn der Erwerber eines Grundstücks neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten abschließt. In diesen Fällen wird die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.


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